§ 304a StGB (weggefallen)

Strafgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2009 bis 31.12.9999
Wer es unternimmt, für eine Wahl oder Abstimmung im Nationalrat, Bundesrat, in der Bundesversammlung, in einem Landtag oder Gemeinderat eine Stimme zu kaufen oder zu verkaufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft§ 304a StGB seit 31.08.2009 weggefallen.

Stand vor dem 31.08.2009

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.08.2009
Wer es unternimmt, für eine Wahl oder Abstimmung im Nationalrat, Bundesrat, in der Bundesversammlung, in einem Landtag oder Gemeinderat eine Stimme zu kaufen oder zu verkaufen, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft§ 304a StGB seit 31.08.2009 weggefallen.