§ 67 GehG Vergütung Schulqualitätsmanagement

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2019 bis 31.12.9999

(1) Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe zum Schul-Der Beamtin oder Fachinspektor ernannt,dem Beamten des Schulqualitätsmanagements gebührt ihm das Fixgehalteine nicht ruhegenussfähige monatliche Vergütung in der Gehaltsstufe 1 mit nächster Vorrückung in fünf Jahren. § 65 Abs. 4 ist dabei anzuwendenHöhe von 3,5% ihres oder seines Gehaltes.

(2) Für Überstellungen innerhalb der Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ werdenAuf die Verwendungsgruppen wie folgt zusammengefaßtnach Abs. 1 gebührende Vergütung sind anzuwenden:

1.

Verwendungsgruppen SI 1 und FI 1§ 15 Abs. 1 letzter Satz,

2.

Verwendungsgruppen SI 2 § 15 Abs. 4 und FI 2.5,

3.

§ 15a Abs. 2.

(3) Bei einer Überstellung in eine Verwendungsgruppe derselben ZifferAnfall, Änderung und Einstellung dieser Vergütung werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des Absbetreffenden Monats liegt. 2 ändern sich die Fixgehaltsstufe undMaßgebend ist der nächste Vorrückungstermin nicht.

(4) Bei einer Überstellung aus einer in Abs. 2 Z 2 angeführten Verwendungsgruppe in eine in Abs. 2 Z 1 angeführte Verwendungsgruppe gebührt dem Schul- oder Fachinspektor das FixgehaltTag des Ereignisses, das sich ergeben würde, wenn er die Zeit die für die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der bisherigen Verwendungsgruppe notwendig ist, in dem fünf Jahre übersteigenden Ausmaß als Schul- oder Fachinspektor der höheren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.

(4a) Bei der Anwendung des Abs. 4 sind den für die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der bisherigen Verwendungsgruppe maßgebenden Zeiten auch jene Zeiten im Höchstausmaß von fünf Jahren zuzurechnenAnfall, die gemäß § 65 Abs. 4 inÄnderung oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen der bisherigen Verwendungsgruppe anzurechnen waren.

(5) Bei einer Überstellung aus einer in Abs. 2 Z 1 angeführten Verwendungsgruppe in eine in Abs. 2 Z 2 angeführte Verwendungsgruppe gebührt dem Schul- oder Fachinspektor jene besoldungsrechtliche Stellung,§§ 12c bis 13 über die sich ergeben würde, wenn er die gesamte inKürzung und den Entfall der Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ und allenfalls auch in der Besoldungsgruppe „Beamte des Schulaufsichtsdienstes“ zurückgelegte Dienstzeit in einer in Abs. 2 Z 2 angeführten Verwendungsgruppe zurückgelegt hätteBezüge bleiben unberührt.

(6) Bei der Ernennung oder Überstellung aus einer der Verwendungsgruppen L 2 in die Verwendungsgruppe SI 1 oder FI 1 gebührt dem Schul- oder Fachinspektor das Fixgehalt, das sich ergeben hätte, wenn er zum Beamten der Verwendungsgruppe SI 2 oder FI 2 ernannt und zum Beamten der Verwendungsgruppe SI 1 oder FI 1 überstellt (Abs. 4) worden wäre.

Stand vor dem 31.12.2018

In Kraft vom 01.01.2001 bis 31.12.2018

(1) Wird ein Beamter einer anderen Besoldungsgruppe zum Schul-Der Beamtin oder Fachinspektor ernannt,dem Beamten des Schulqualitätsmanagements gebührt ihm das Fixgehalteine nicht ruhegenussfähige monatliche Vergütung in der Gehaltsstufe 1 mit nächster Vorrückung in fünf Jahren. § 65 Abs. 4 ist dabei anzuwendenHöhe von 3,5% ihres oder seines Gehaltes.

(2) Für Überstellungen innerhalb der Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ werdenAuf die Verwendungsgruppen wie folgt zusammengefaßtnach Abs. 1 gebührende Vergütung sind anzuwenden:

1.

Verwendungsgruppen SI 1 und FI 1§ 15 Abs. 1 letzter Satz,

2.

Verwendungsgruppen SI 2 § 15 Abs. 4 und FI 2.5,

3.

§ 15a Abs. 2.

(3) Bei einer Überstellung in eine Verwendungsgruppe derselben ZifferAnfall, Änderung und Einstellung dieser Vergütung werden mit dem auf den maßgebenden Tag folgenden Monatsersten oder, wenn der maßgebende Tag der Monatserste ist, mit diesem Tag wirksam. Die Vergütung fällt auch dann mit dem Monatsersten an, wenn der maßgebende Tag zwar nach dem Monatsersten, nicht aber nach dem ersten Arbeitstag des Absbetreffenden Monats liegt. 2 ändern sich die Fixgehaltsstufe undMaßgebend ist der nächste Vorrückungstermin nicht.

(4) Bei einer Überstellung aus einer in Abs. 2 Z 2 angeführten Verwendungsgruppe in eine in Abs. 2 Z 1 angeführte Verwendungsgruppe gebührt dem Schul- oder Fachinspektor das FixgehaltTag des Ereignisses, das sich ergeben würde, wenn er die Zeit die für die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der bisherigen Verwendungsgruppe notwendig ist, in dem fünf Jahre übersteigenden Ausmaß als Schul- oder Fachinspektor der höheren Verwendungsgruppe zurückgelegt hätte.

(4a) Bei der Anwendung des Abs. 4 sind den für die Vorrückung in das höhere Fixgehalt der bisherigen Verwendungsgruppe maßgebenden Zeiten auch jene Zeiten im Höchstausmaß von fünf Jahren zuzurechnenAnfall, die gemäß § 65 Abs. 4 inÄnderung oder die Einstellung bewirkt. Die Bestimmungen der bisherigen Verwendungsgruppe anzurechnen waren.

(5) Bei einer Überstellung aus einer in Abs. 2 Z 1 angeführten Verwendungsgruppe in eine in Abs. 2 Z 2 angeführte Verwendungsgruppe gebührt dem Schul- oder Fachinspektor jene besoldungsrechtliche Stellung,§§ 12c bis 13 über die sich ergeben würde, wenn er die gesamte inKürzung und den Entfall der Besoldungsgruppe „Schul- und Fachinspektoren“ und allenfalls auch in der Besoldungsgruppe „Beamte des Schulaufsichtsdienstes“ zurückgelegte Dienstzeit in einer in Abs. 2 Z 2 angeführten Verwendungsgruppe zurückgelegt hätteBezüge bleiben unberührt.

(6) Bei der Ernennung oder Überstellung aus einer der Verwendungsgruppen L 2 in die Verwendungsgruppe SI 1 oder FI 1 gebührt dem Schul- oder Fachinspektor das Fixgehalt, das sich ergeben hätte, wenn er zum Beamten der Verwendungsgruppe SI 2 oder FI 2 ernannt und zum Beamten der Verwendungsgruppe SI 1 oder FI 1 überstellt (Abs. 4) worden wäre.

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