§ 24b GehG

Gehaltsgesetz 1956

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.01.2020 bis 31.12.9999

(1) Die auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteile an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten hat der Beamte in voller Höhe zu tragen.

(2) Die auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteile an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben richten sich nach dem Verhältnis der Nutzfläche der Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit zur Gesamtnutzfläche der Baulichkeit.

(3) Der Anteil an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben für eine überlassene oder zugewiesene Eigentumswohnung ist nach den für diese Wohnung geltenden Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes, BGBl. Nr. 149/1948, oder des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 417, zu entrichten.

(4) Für die Aufteilung der verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkosten gilt der II. Abschnitt des Heizkostenabrechnungsgesetzes, BGBl. Nr. 827/1992, wobei

1.

die Trennung der Anteile von Heiz- und Warmwasserkosten in einem Verhältnis von 70% für Heizkosten zu 30% für Warmwasserkosten und

2.

die Aufteilung der Energiekosten zu 65% nach den Verbrauchsanteilen und zu 35% nach der beheizbaren Fläche

zu erfolgen hat.

(5) Bei gemischtgenutzten Gebäuden können für die Betriebskosten und die öffentlichen Abgaben sowie für die Heiz- und Warmwasserkosten abweichend von den Abs. 1 bis 4 angemessene monatliche Pauschalbeträge festgesetzt werden.

(6) Für eine Dienstwohnung auf einer Liegenschaft, die einem Schulwart oder einem in ähnlicher Verwendung stehenden Beamten wegen seiner dienstlichen Aufsichts- oder Betreuungspflicht für diese Liegenschaft überlassen worden ist, hat der Beamte weder die Grundvergütung noch den Anteil an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben zu entrichten.

(7) Der zuständige Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport festzusetzen, welche Verwendungen in seinem Ressort als ,ähnliche Verwendungen‘ im Sinne des Abs. 6 anzusehen sind.

Stand vor dem 28.01.2020

In Kraft vom 08.01.2018 bis 28.01.2020

(1) Die auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteile an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben sowie an den Nebenkosten hat der Beamte in voller Höhe zu tragen.

(2) Die auf die Wohnung oder die sonstige Räumlichkeit entfallenden Anteile an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben richten sich nach dem Verhältnis der Nutzfläche der Wohnung oder sonstigen Räumlichkeit zur Gesamtnutzfläche der Baulichkeit.

(3) Der Anteil an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben für eine überlassene oder zugewiesene Eigentumswohnung ist nach den für diese Wohnung geltenden Regelungen des Wohnungseigentumsgesetzes, BGBl. Nr. 149/1948, oder des Wohnungseigentumsgesetzes 1975, BGBl. Nr. 417, zu entrichten.

(4) Für die Aufteilung der verbrauchsabhängigen Heiz- und Warmwasserkosten gilt der II. Abschnitt des Heizkostenabrechnungsgesetzes, BGBl. Nr. 827/1992, wobei

1.

die Trennung der Anteile von Heiz- und Warmwasserkosten in einem Verhältnis von 70% für Heizkosten zu 30% für Warmwasserkosten und

2.

die Aufteilung der Energiekosten zu 65% nach den Verbrauchsanteilen und zu 35% nach der beheizbaren Fläche

zu erfolgen hat.

(5) Bei gemischtgenutzten Gebäuden können für die Betriebskosten und die öffentlichen Abgaben sowie für die Heiz- und Warmwasserkosten abweichend von den Abs. 1 bis 4 angemessene monatliche Pauschalbeträge festgesetzt werden.

(6) Für eine Dienstwohnung auf einer Liegenschaft, die einem Schulwart oder einem in ähnlicher Verwendung stehenden Beamten wegen seiner dienstlichen Aufsichts- oder Betreuungspflicht für diese Liegenschaft überlassen worden ist, hat der Beamte weder die Grundvergütung noch den Anteil an den Betriebskosten und den öffentlichen Abgaben zu entrichten.

(7) Der zuständige Bundesminister hat im Einvernehmen mit der Bundesministerin oder dem Bundesminister für Kunst, Kultur, öffentlichen Dienst und Sport festzusetzen, welche Verwendungen in seinem Ressort als ,ähnliche Verwendungen‘ im Sinne des Abs. 6 anzusehen sind.

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