§ 22 SigG (weggefallen)

Signaturgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2016 bis 31.12.9999
§ 22 SigG (1weggefallen) Ein ZDA darf nur jene personenbezogenen Daten verwenden, die er zur Durchführung der erbrachten Dienste benötigtseit 01.07.2016 weggefallen. Diese Daten dürfen nur unmittelbar beim Betroffenen selbst oder mit seiner ausdrücklichen Zustimmung bei einem Dritten erhoben werden.

(2) Bei Verwendung eines Pseudonyms hat der ZDA die Daten über die Identität des Signators zu übermitteln, sofern an der Feststellung der Identität ein überwiegendes berechtigtes Interesse im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 DSG glaubhaft gemacht wird. Die Übermittlung ist zu dokumentieren.

(3) Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des ZDA gegenüber Gerichten und anderen Behörden bleiben unberührt.

Stand vor dem 30.06.2016

In Kraft vom 01.01.2008 bis 30.06.2016
§ 22 SigG (1weggefallen) Ein ZDA darf nur jene personenbezogenen Daten verwenden, die er zur Durchführung der erbrachten Dienste benötigtseit 01.07.2016 weggefallen. Diese Daten dürfen nur unmittelbar beim Betroffenen selbst oder mit seiner ausdrücklichen Zustimmung bei einem Dritten erhoben werden.

(2) Bei Verwendung eines Pseudonyms hat der ZDA die Daten über die Identität des Signators zu übermitteln, sofern an der Feststellung der Identität ein überwiegendes berechtigtes Interesse im Sinne des § 8 Abs. 1 Z 4 und Abs. 3 DSG glaubhaft gemacht wird. Die Übermittlung ist zu dokumentieren.

(3) Die Auskunfts- und Mitwirkungspflichten des ZDA gegenüber Gerichten und anderen Behörden bleiben unberührt.

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