§ 86 KFG 1967

Kraftfahrgesetz 1967

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 07.11.2013 bis 31.12.9999

(1) Das Recht, von einem ausländischen Zulassungsschein (§ 82) Gebrauch zu machen, kann aberkantaberkannt werden, wenn

a)

die im § 44 Abs. 1 lit. a angeführten Gründe vorliegen oder

b)

die im § 62 Abs. 1 angeführte Haftung nicht vorliegt.

(2) Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Besitzer des Zulassungsscheines seinen Aufenthalt hat. Sie hat den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln nach der Aberkennung abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten und die Aberkennung in den Zulassungsschein einzutragen.

(3) Den Behörden der Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, und des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, sind auf Verlangen die notwendigen Auskünfte zur Ermittlung von Lenkern zu geben, wenn sich diese Personen wegen Übertretungen von Verkehrsvorschriften strafbar gemacht haben.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/1997BGBl. I Nr. 43/2013)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/1997)

Stand vor dem 06.11.2013

In Kraft vom 01.11.1997 bis 06.11.2013

(1) Das Recht, von einem ausländischen Zulassungsschein (§ 82) Gebrauch zu machen, kann aberkantaberkannt werden, wenn

a)

die im § 44 Abs. 1 lit. a angeführten Gründe vorliegen oder

b)

die im § 62 Abs. 1 angeführte Haftung nicht vorliegt.

(2) Für die Aberkennung ist die Behörde zuständig, in deren örtlichem Wirkungsbereich der Besitzer des Zulassungsscheines seinen Aufenthalt hat. Sie hat den Zulassungsschein und die Kennzeichentafeln nach der Aberkennung abzunehmen und bis zum Ablauf der festgesetzten Frist oder bis zur Ausreise des Besitzers zurückzubehalten und die Aberkennung in den Zulassungsschein einzutragen.

(3) Den Behörden der Vertragsstaaten des Wiener Übereinkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 289/1982, des Genfer Abkommens über den Straßenverkehr, BGBl. Nr. 222/1955, und des Pariser Übereinkommens über den Verkehr von Kraftfahrzeugen, BGBl. Nr. 304/1930, sind auf Verlangen die notwendigen Auskünfte zur Ermittlung von Lenkern zu geben, wenn sich diese Personen wegen Übertretungen von Verkehrsvorschriften strafbar gemacht haben.

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/1997BGBl. I Nr. 43/2013)

(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/1997)

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