§ 110 SchOG (weggefallen)

Schulorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2007 bis 31.12.9999
Abschnitt II

Akademien

1§ 110 SchOG (weggefallen) seit 01.10.2007 weggefallen. Berufspädagogische Akademien

Aufgabe der Berufspädagogischen Akademien

§ 110. Die Berufspädagogischen Akademien haben die Aufgabe,

1.

Personen, die eine höhere Schule, eine Meisterausbildung oder eine gleichwertige Befähigung erfolgreich abgeschlossen haben, im Rahmen einer Erstausbildung jene Berufsgesinnung sowie jenes Berufswissen und Berufskönnen zu vermitteln, das sie befähigt, den Lehrberuf des Berufsschullehrers, des Lehrers für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, des Lehrers für den technischen und gewerblichen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie des Lehrers für Textverarbeitung (Computerunterstützte Textverarbeitung, Stenotypie, Phonotypie) auszuüben, und

2.

in Kooperation mit den Pädagogischen Instituten Personen mit abgeschlossener Erstausbildung (Z 1) in einem Aufbaustudium zur Ausübung eines zusätzlichen in Z 1 genannten Lehramtes zu befähigen oder zur Erlangung zusätzlicher Befähigungen weiterzubilden.

Stand vor dem 30.09.2007

In Kraft vom 01.09.1999 bis 30.09.2007
Abschnitt II

Akademien

1§ 110 SchOG (weggefallen) seit 01.10.2007 weggefallen. Berufspädagogische Akademien

Aufgabe der Berufspädagogischen Akademien

§ 110. Die Berufspädagogischen Akademien haben die Aufgabe,

1.

Personen, die eine höhere Schule, eine Meisterausbildung oder eine gleichwertige Befähigung erfolgreich abgeschlossen haben, im Rahmen einer Erstausbildung jene Berufsgesinnung sowie jenes Berufswissen und Berufskönnen zu vermitteln, das sie befähigt, den Lehrberuf des Berufsschullehrers, des Lehrers für den ernährungswirtschaftlichen und haushaltsökonomischen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen, des Lehrers für den technischen und gewerblichen Fachunterricht an berufsbildenden mittleren und höheren Schulen sowie des Lehrers für Textverarbeitung (Computerunterstützte Textverarbeitung, Stenotypie, Phonotypie) auszuüben, und

2.

in Kooperation mit den Pädagogischen Instituten Personen mit abgeschlossener Erstausbildung (Z 1) in einem Aufbaustudium zur Ausübung eines zusätzlichen in Z 1 genannten Lehramtes zu befähigen oder zur Erlangung zusätzlicher Befähigungen weiterzubilden.

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