Art. 1 § 238 FinStrG

Finanzstrafgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 12.01.2013 bis 31.12.9999

Dem StaatsanwaltDer Staatsanwaltschaft und allen anderen Verfahrensbeteiligten steht die Berufung zu:

a)

gegen die ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung darüber, ob ein Nebenbeteiligter das Eigentum an den verfallsbedrohten Gegenständen verliere, ob ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht eines Nebenbeteiligten an einem verfallsbedrohten Gegenstand anerkannt werde oder ob ein Nebenbeteiligter für die Geldstrafe oder den Wertersatz hafte;

b)

gegen den Ausspruch über den Rang und die Höhe der gesicherten Forderung.

Stand vor dem 11.01.2013

In Kraft vom 01.01.1976 bis 11.01.2013

Dem StaatsanwaltDer Staatsanwaltschaft und allen anderen Verfahrensbeteiligten steht die Berufung zu:

a)

gegen die ausdrückliche oder stillschweigende Entscheidung darüber, ob ein Nebenbeteiligter das Eigentum an den verfallsbedrohten Gegenständen verliere, ob ein Pfand- oder Zurückbehaltungsrecht eines Nebenbeteiligten an einem verfallsbedrohten Gegenstand anerkannt werde oder ob ein Nebenbeteiligter für die Geldstrafe oder den Wertersatz hafte;

b)

gegen den Ausspruch über den Rang und die Höhe der gesicherten Forderung.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten