Art. 1 § 48a FinStrG Herbeiführung unrichtiger Präferenznachweise

Finanzstrafgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2007 bis 31.12.9999

Herbeiführung unrichtiger Präferenznachweise

§ 48a. (1) Der Herbeiführung unrichtiger Präferenznachweise macht sich schuldig, wer

1.

in einem Verfahren zur Erteilung eines Präferenznachweises oder

2.

bei Ausstellung eines Präferenznachweises oder einer Lieferantenerklärung oder

3.

in einem Nachprüfungsverfahren

vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder unrichtige oder unvollständige Unterlagen vorlegt.

(2) Die Tat wird mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 2940 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung 2 9004 000 Euro beträgt. Die Tat unterliegt nicht der gesonderten Verfolgung nach § 228 StGB.

Stand vor dem 28.12.2007

In Kraft vom 01.01.2002 bis 28.12.2007

Herbeiführung unrichtiger Präferenznachweise

§ 48a. (1) Der Herbeiführung unrichtiger Präferenznachweise macht sich schuldig, wer

1.

in einem Verfahren zur Erteilung eines Präferenznachweises oder

2.

bei Ausstellung eines Präferenznachweises oder einer Lieferantenerklärung oder

3.

in einem Nachprüfungsverfahren

vorsätzlich oder fahrlässig unrichtige oder unvollständige Angaben macht oder unrichtige oder unvollständige Unterlagen vorlegt.

(2) Die Tat wird mit einer Geldstrafe geahndet, deren Höchstmaß bei vorsätzlicher Begehung 2940 000 Euro, bei fahrlässiger Begehung 2 9004 000 Euro beträgt. Die Tat unterliegt nicht der gesonderten Verfolgung nach § 228 StGB.

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