§ 45 ZDG

Zivildienstgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Der Vorsitzende des ZivildienstbeschwerderatesUnabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten sowie dessen Stellvertreter müssen dem Richterstand angehören und zum Zeitpunkt ihrer Ernennung das Richteramt aktiv ausüben.

(2) Zu Mitgliedern des ZivildienstbeschwerderatesUnabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten dürfen nur Personen ernannt werden, die das aktive Wahlrecht zum Nationalrat besitzen.

(3) Die Mitgliedschaft zum ZivildienstbeschwerderatUnabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, dem Verlust des aktiven Wahlrechtes zum Nationalrat oder dem dem ZivildienstbeschwerderatUnabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten gegenüber schriftlich erklärten Verzicht auf die Mitgliedschaft.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2013

(1) Der Vorsitzende des ZivildienstbeschwerderatesUnabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten sowie dessen Stellvertreter müssen dem Richterstand angehören und zum Zeitpunkt ihrer Ernennung das Richteramt aktiv ausüben.

(2) Zu Mitgliedern des ZivildienstbeschwerderatesUnabhängigen Beirates für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten dürfen nur Personen ernannt werden, die das aktive Wahlrecht zum Nationalrat besitzen.

(3) Die Mitgliedschaft zum ZivildienstbeschwerderatUnabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten endet mit dem Ablauf der Bestellungsdauer, dem Verlust des aktiven Wahlrechtes zum Nationalrat oder dem dem ZivildienstbeschwerderatUnabhängigen Beirat für Zivildienstbeschwerdeangelegenheiten gegenüber schriftlich erklärten Verzicht auf die Mitgliedschaft.

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