§ 26 ZDG

Zivildienstgesetz 1986

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2002 bis 31.12.9999

§ 26. (1) Die jeweilige Höhe und der Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer durch die Bindung an das Gehalt eines Beamten eingetretenen Änderungen der in § 25a Abs. 2 festgelegten Vergütungen sind durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzustellen.

(2) Sofern bei der Berechnung nach Abs. 1 ein Betrag nicht auf einen vollen Schillingbetrag10-Cent-Betrag lautet, sind Bruchteile dieses Betrages auf den nächsten vollen Schillingbetrag10-Cent-Betrag aufzurunden.

Stand vor dem 31.12.2001

In Kraft vom 01.06.1994 bis 31.12.2001

§ 26. (1) Die jeweilige Höhe und der Zeitpunkt des Wirksamwerdens einer durch die Bindung an das Gehalt eines Beamten eingetretenen Änderungen der in § 25a Abs. 2 festgelegten Vergütungen sind durch Verordnung des Bundesministers für Inneres festzustellen.

(2) Sofern bei der Berechnung nach Abs. 1 ein Betrag nicht auf einen vollen Schillingbetrag10-Cent-Betrag lautet, sind Bruchteile dieses Betrages auf den nächsten vollen Schillingbetrag10-Cent-Betrag aufzurunden.

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