Art. 2 § 62 DSG

Datenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes(1) Sofern die Tat nicht einen Tatbestand nach Art. 83 DSGVO verwirklicht oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu ahnden ist, wer

1.

sich vorsätzlich widerrechtlichen Zugang zu einer Datenverarbeitung verschafft oder einen erkennbar widerrechtlichen Zugang vorsätzlich aufrechterhält,

2.

Daten vorsätzlich in Verletzung des Datengeheimnisses (§ 6) übermittelt, insbesondere Daten, die ihm gemäß §§ 7 oder 8 anvertraut wurden, vorsätzlich für andere unzulässige Zwecke verarbeitet,

3.

sich unter Vortäuschung falscher Tatsachen vorsätzlich personenbezogene Daten gemäß § 10 verschafft,

4.

eine Bildverarbeitung entgegen den Bestimmungen des 3. Abschnittes des 1. Hauptstücks betreibt oder

5.

die Einschau gemäß § 22 Abs. 2 verweigert.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Gegen juristische Personen können bei Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 und 2 Geldbußen nach Maßgabe des § 30 verhängt werden.

(4) Die Strafe des Verfalls von Datenträgern und Programmen sowie Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräten kann ausgesprochen werden (§§ 10, 17 und 18 VStG), wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmungen folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft tretenZusammenhang stehen.

(5) Die Datenschutzbehörde ist zuständig für Entscheidungen nach Abs. 1 bis 4.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2000 bis 24.05.2018

Verordnungen auf Grund dieses Bundesgesetzes(1) Sofern die Tat nicht einen Tatbestand nach Art. 83 DSGVO verwirklicht oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 50 000 Euro zu ahnden ist, wer

1.

sich vorsätzlich widerrechtlichen Zugang zu einer Datenverarbeitung verschafft oder einen erkennbar widerrechtlichen Zugang vorsätzlich aufrechterhält,

2.

Daten vorsätzlich in Verletzung des Datengeheimnisses (§ 6) übermittelt, insbesondere Daten, die ihm gemäß §§ 7 oder 8 anvertraut wurden, vorsätzlich für andere unzulässige Zwecke verarbeitet,

3.

sich unter Vortäuschung falscher Tatsachen vorsätzlich personenbezogene Daten gemäß § 10 verschafft,

4.

eine Bildverarbeitung entgegen den Bestimmungen des 3. Abschnittes des 1. Hauptstücks betreibt oder

5.

die Einschau gemäß § 22 Abs. 2 verweigert.

(2) Der Versuch ist strafbar.

(3) Gegen juristische Personen können bei Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 und 2 Geldbußen nach Maßgabe des § 30 verhängt werden.

(4) Die Strafe des Verfalls von Datenträgern und Programmen sowie Bildübertragungs- und Bildaufzeichnungsgeräten kann ausgesprochen werden (§§ 10, 17 und 18 VStG), wenn diese Gegenstände mit einer Verwaltungsübertretung nach Abs. 1 in seiner jeweiligen Fassung dürfen bereits von dem Tag an erlassen werden, der der Kundmachung der durchzuführenden Gesetzesbestimmungen folgt; sie dürfen jedoch nicht vor den durchzuführenden Gesetzesbestimmungen in Kraft tretenZusammenhang stehen.

(5) Die Datenschutzbehörde ist zuständig für Entscheidungen nach Abs. 1 bis 4.

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