Art. 2 § 28 DSG Vertretung von betroffenen Personen

Datenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Sofern die Verwendung von Daten nicht gesetzlich vorgesehen ist,Die betroffene Person hat jeder Betroffene das Recht, gegen die Verwendung seiner Daten wegen Verletzung überwiegender schutzwürdiger Geheimhaltungsinteresseneine Einrichtung, Organisationen oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die sich aus seiner besonderen Situation ergebenordnungsgemäß gegründet ist, beim Auftraggeberderen satzungsmäßige Ziele im öffentlichem Interesse liegen und die im Bereich des Schutzes der Datenanwendung WiderspruchRechte und Freiheiten von betroffenen Personen in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten tätig ist, zu erheben. Der Auftraggeber hat bei Vorliegen dieser Voraussetzungen die Daten des Betroffenen binnen acht Wochen aus seiner Datenanwendung zu löschenbeauftragen, in ihrem Namen eine Beschwerde einzureichen und allfällige Übermittlungen zu unterlassen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 132/2015)

(3) § 27 Abs. 4 bis 6 gelten auchin ihrem Namen die in den Fällen der Abs. 1 und 2§§ 24 bis 27 genannten Rechte wahrzunehmen.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2017 bis 24.05.2018

(1) Sofern die Verwendung von Daten nicht gesetzlich vorgesehen ist,Die betroffene Person hat jeder Betroffene das Recht, gegen die Verwendung seiner Daten wegen Verletzung überwiegender schutzwürdiger Geheimhaltungsinteresseneine Einrichtung, Organisationen oder Vereinigung ohne Gewinnerzielungsabsicht, die sich aus seiner besonderen Situation ergebenordnungsgemäß gegründet ist, beim Auftraggeberderen satzungsmäßige Ziele im öffentlichem Interesse liegen und die im Bereich des Schutzes der Datenanwendung WiderspruchRechte und Freiheiten von betroffenen Personen in Bezug auf den Schutz ihrer personenbezogenen Daten tätig ist, zu erheben. Der Auftraggeber hat bei Vorliegen dieser Voraussetzungen die Daten des Betroffenen binnen acht Wochen aus seiner Datenanwendung zu löschenbeauftragen, in ihrem Namen eine Beschwerde einzureichen und allfällige Übermittlungen zu unterlassen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch VfGH, BGBl. I Nr. 132/2015)

(3) § 27 Abs. 4 bis 6 gelten auchin ihrem Namen die in den Fällen der Abs. 1 und 2§§ 24 bis 27 genannten Rechte wahrzunehmen.

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