Art. 2 § 18 DSG

Datenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Der Vollbetrieb einer meldepflichtigen Datenanwendung darf – außer in den Fällen des AbsDie Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde gemäß Art. 2 – unmittelbar nach Abgabe der Meldung aufgenommen werden51 DSGVO eingerichtet.

(2) Meldepflichtige Datenanwendungen,Der Datenschutzbehörde steht ein Leiter vor. In seiner Abwesenheit leitet sein Stellvertreter die weder einer Musteranwendung nach § 19 AbsDatenschutzbehörde. 2 entsprechen, noch innere AngelegenheitenAuf ihn finden die Regelungen hinsichtlich des Leiters der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften noch die Verwendung von Daten im Katastrophenfall für die in § 48a AbsDatenschutzbehörde Anwendung. 1 genannten Zwecke betreffen, dürfen, wenn sie

1.

sensible Daten enthalten oder

2.

strafrechtlich relevante Daten im Sinne des § 8 Abs. 4 enthalten oder

3.

die Auskunftserteilung über die Kreditwürdigkeit der Betroffenen zum Zweck haben oder

4.

in Form eines Informationsverbundsystems durchgeführt werden sollen,

erst nach ihrer Prüfung (Vorabkontrolle) durch die Datenschutzbehörde nach den näheren Bestimmungen des § 20 aufgenommen werden.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.05.2018

(1) Der Vollbetrieb einer meldepflichtigen Datenanwendung darf – außer in den Fällen des AbsDie Datenschutzbehörde wird als nationale Aufsichtsbehörde gemäß Art. 2 – unmittelbar nach Abgabe der Meldung aufgenommen werden51 DSGVO eingerichtet.

(2) Meldepflichtige Datenanwendungen,Der Datenschutzbehörde steht ein Leiter vor. In seiner Abwesenheit leitet sein Stellvertreter die weder einer Musteranwendung nach § 19 AbsDatenschutzbehörde. 2 entsprechen, noch innere AngelegenheitenAuf ihn finden die Regelungen hinsichtlich des Leiters der anerkannten Kirchen und Religionsgesellschaften noch die Verwendung von Daten im Katastrophenfall für die in § 48a AbsDatenschutzbehörde Anwendung. 1 genannten Zwecke betreffen, dürfen, wenn sie

1.

sensible Daten enthalten oder

2.

strafrechtlich relevante Daten im Sinne des § 8 Abs. 4 enthalten oder

3.

die Auskunftserteilung über die Kreditwürdigkeit der Betroffenen zum Zweck haben oder

4.

in Form eines Informationsverbundsystems durchgeführt werden sollen,

erst nach ihrer Prüfung (Vorabkontrolle) durch die Datenschutzbehörde nach den näheren Bestimmungen des § 20 aufgenommen werden.

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