Art. 2 § 17 DSG Sitzungen und Beschlussfassung

Datenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) Jeder Auftraggeber hat, soweit in den AbsDie Sitzungen des Datenschutzrates werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist, vor Aufnahme einer Datenanwendung eine Meldung anJedes Mitglied des Datenschutzrates kann schriftlich die Datenschutzbehörde mit dem in § 19 festgelegten Inhalt zum ZweckEinberufung des Datenschutzrates unter Angabe des gewünschten Verhandlungsgegenstandes begehren. Liegt ein solches Begehren vor, so hat der Registrierung im Datenverarbeitungsregister zu erstatten. Diese Meldepflicht gilt auch für Umstände,Vorsitzende die nachträglich die Unrichtigkeit und Unvollständigkeit einer Meldung bewirken (Änderungsmeldung). Für manuelle Dateien besteht eine Meldepflicht nurSitzung so anzuberaumen, soweit die Inhalte zumindest einen der Tatbeständedass sie spätestens vier Wochen nach Einlangen des § 18 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllen.

(1a) Die Meldung ist in elektronischer Form im Wege der vom Bundeskanzler bereit zu stellenden Internetanwendung einzubringen. Die Identifizierung und Authentifizierung kann insbesondere durch die Bürgerkarte (§ 2 Z 10 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004) erfolgen. Nähere Bestimmungen über die Identifizierung und Authentifizierung sind in die gemäß § 16 Abs. 3 zu erlassende Verordnung aufzunehmen. Eine Meldung in Form von E-Mail oder in nicht-elektronischer Form ist für manuelle Dateien sowie bei einem längeren technischen Ausfall der Internetanwendung zulässigBegehrens stattfindet.

(2) Nicht meldepflichtig sind DatenanwendungenJedes Mitglied des Datenschutzrates ist – außer im Fall der gerechtfertigten Verhinderung – verpflichtet, diean den Sitzungen des Datenschutzrates teilzunehmen. Nur bei Verhinderung des Mitglieds nimmt das Ersatzmitglied an der Sitzung teil.

1.

ausschließlich veröffentlichte Daten enthalten oder

2.

die Führung von Registern oder Verzeichnissen zum Inhalt haben, die von Gesetzes wegen öffentlich einsehbar sind, sei es auch nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses oder

3.

nur indirekt personenbezogene Daten enthalten oder

4.

von natürlichen Personen ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten vorgenommen werden (§ 45) oder

5.

für publizistische Tätigkeit gemäß § 48 vorgenommen werden oder

6.

einer Standardanwendung entsprechen: Der Bundeskanzler kann durch Verordnung Typen von Datenanwendungen und Übermittlungen aus diesen zu Standardanwendungen erklären, wenn sie von einer großen Anzahl von Auftraggebern in gleichartiger Weise vorgenommen werden und angesichts des Verwendungszwecks und der verarbeiteten Datenarten die Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen unwahrscheinlich ist. In der Verordnung sind für jede Standardanwendung die zulässigen Datenarten, die Betroffenen- und Empfängerkreise und die Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung festzulegen.

(3) WeitersFür Beratungen und Beschlussfassung im Datenschutzrat ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder oder Ersatzmitglieder erforderlich. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig. Minderheitenvoten sind Datenanwendungenzulässig.

(4) Bei dringlichen Angelegenheiten kann der Vorsitzende die stellvertretenden Vorsitzenden und je einen Vertreter der politischen Parteien (§ 15 Abs. 1 Z 1) zu einer außerordentlichen Sitzung (Präsidium) einladen.

(5) Der Datenschutzrat kann aus seiner Mitte ständige oder nichtständige Arbeitsausschüsse bilden, denen er die Vorbereitung, Begutachtung und Bearbeitung einzelner Angelegenheiten übertragen kann. Er ist auch berechtigt, die Geschäftsführung, Vorbegutachtung und die Bearbeitung einzelner Angelegenheiten einem einzelnen Mitglied (Berichterstatter) zu übertragen.

(6) Der Leiter der Datenschutzbehörde ist berechtigt, an den Sitzungen des Datenschutzrates oder seiner Arbeitsausschüsse teilzunehmen. Ein Stimmrecht steht ihm nicht zu.

(7) Der Vorsitzende kann bei Bedarf Sachverständige zu den Sitzungen des Datenschutzrates oder zu Arbeitsausschüssen beiziehen. Auch zur Vorbereitung von Sitzungen des Datenschutzrates oder Arbeitsausschüssen kann der Vorsitzende des Datenschutzrates Experten des jeweiligen Fachgebietes beiziehen, soweit dies zur Klärung von Fragen von besonderer Bedeutung für Zweckeden Datenschutz erforderlich ist.

1.

des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder

2.

der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder

3.

der Sicherstellung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder

4.

des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder

5.

der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten

von der Meldepflicht ausgenommen, soweit dies zur Verwirklichung des Zweckes der Datenanwendung notwendig ist.

(8) Die Beratungen in den Sitzungen des Datenschutzrates sind, soweit er nicht selbst anderes beschließt, nicht öffentlich. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Datenschutzrates, der Leiter der Datenschutzbehörde sowie sein Stellvertreter und die zur Sitzung zugezogenen Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Datenschutzrat bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.05.2018

(1) Jeder Auftraggeber hat, soweit in den AbsDie Sitzungen des Datenschutzrates werden vom Vorsitzenden nach Bedarf einberufen. 2 und 3 nicht anderes bestimmt ist, vor Aufnahme einer Datenanwendung eine Meldung anJedes Mitglied des Datenschutzrates kann schriftlich die Datenschutzbehörde mit dem in § 19 festgelegten Inhalt zum ZweckEinberufung des Datenschutzrates unter Angabe des gewünschten Verhandlungsgegenstandes begehren. Liegt ein solches Begehren vor, so hat der Registrierung im Datenverarbeitungsregister zu erstatten. Diese Meldepflicht gilt auch für Umstände,Vorsitzende die nachträglich die Unrichtigkeit und Unvollständigkeit einer Meldung bewirken (Änderungsmeldung). Für manuelle Dateien besteht eine Meldepflicht nurSitzung so anzuberaumen, soweit die Inhalte zumindest einen der Tatbeständedass sie spätestens vier Wochen nach Einlangen des § 18 Abs. 2 Z 1 bis 3 erfüllen.

(1a) Die Meldung ist in elektronischer Form im Wege der vom Bundeskanzler bereit zu stellenden Internetanwendung einzubringen. Die Identifizierung und Authentifizierung kann insbesondere durch die Bürgerkarte (§ 2 Z 10 des E-Government-Gesetzes, BGBl. I Nr. 10/2004) erfolgen. Nähere Bestimmungen über die Identifizierung und Authentifizierung sind in die gemäß § 16 Abs. 3 zu erlassende Verordnung aufzunehmen. Eine Meldung in Form von E-Mail oder in nicht-elektronischer Form ist für manuelle Dateien sowie bei einem längeren technischen Ausfall der Internetanwendung zulässigBegehrens stattfindet.

(2) Nicht meldepflichtig sind DatenanwendungenJedes Mitglied des Datenschutzrates ist – außer im Fall der gerechtfertigten Verhinderung – verpflichtet, diean den Sitzungen des Datenschutzrates teilzunehmen. Nur bei Verhinderung des Mitglieds nimmt das Ersatzmitglied an der Sitzung teil.

1.

ausschließlich veröffentlichte Daten enthalten oder

2.

die Führung von Registern oder Verzeichnissen zum Inhalt haben, die von Gesetzes wegen öffentlich einsehbar sind, sei es auch nur bei Nachweis eines berechtigten Interesses oder

3.

nur indirekt personenbezogene Daten enthalten oder

4.

von natürlichen Personen ausschließlich für persönliche oder familiäre Tätigkeiten vorgenommen werden (§ 45) oder

5.

für publizistische Tätigkeit gemäß § 48 vorgenommen werden oder

6.

einer Standardanwendung entsprechen: Der Bundeskanzler kann durch Verordnung Typen von Datenanwendungen und Übermittlungen aus diesen zu Standardanwendungen erklären, wenn sie von einer großen Anzahl von Auftraggebern in gleichartiger Weise vorgenommen werden und angesichts des Verwendungszwecks und der verarbeiteten Datenarten die Gefährdung schutzwürdiger Geheimhaltungsinteressen der Betroffenen unwahrscheinlich ist. In der Verordnung sind für jede Standardanwendung die zulässigen Datenarten, die Betroffenen- und Empfängerkreise und die Höchstdauer der zulässigen Datenaufbewahrung festzulegen.

(3) WeitersFür Beratungen und Beschlussfassung im Datenschutzrat ist die Anwesenheit von mehr als der Hälfte seiner Mitglieder oder Ersatzmitglieder erforderlich. Zur Beschlussfassung genügt die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag. Stimmenthaltung ist unzulässig. Minderheitenvoten sind Datenanwendungenzulässig.

(4) Bei dringlichen Angelegenheiten kann der Vorsitzende die stellvertretenden Vorsitzenden und je einen Vertreter der politischen Parteien (§ 15 Abs. 1 Z 1) zu einer außerordentlichen Sitzung (Präsidium) einladen.

(5) Der Datenschutzrat kann aus seiner Mitte ständige oder nichtständige Arbeitsausschüsse bilden, denen er die Vorbereitung, Begutachtung und Bearbeitung einzelner Angelegenheiten übertragen kann. Er ist auch berechtigt, die Geschäftsführung, Vorbegutachtung und die Bearbeitung einzelner Angelegenheiten einem einzelnen Mitglied (Berichterstatter) zu übertragen.

(6) Der Leiter der Datenschutzbehörde ist berechtigt, an den Sitzungen des Datenschutzrates oder seiner Arbeitsausschüsse teilzunehmen. Ein Stimmrecht steht ihm nicht zu.

(7) Der Vorsitzende kann bei Bedarf Sachverständige zu den Sitzungen des Datenschutzrates oder zu Arbeitsausschüssen beiziehen. Auch zur Vorbereitung von Sitzungen des Datenschutzrates oder Arbeitsausschüssen kann der Vorsitzende des Datenschutzrates Experten des jeweiligen Fachgebietes beiziehen, soweit dies zur Klärung von Fragen von besonderer Bedeutung für Zweckeden Datenschutz erforderlich ist.

1.

des Schutzes der verfassungsmäßigen Einrichtungen der Republik Österreich oder

2.

der Sicherung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres oder

3.

der Sicherstellung der Interessen der umfassenden Landesverteidigung oder

4.

des Schutzes wichtiger außenpolitischer, wirtschaftlicher oder finanzieller Interessen der Republik Österreich oder der Europäischen Union oder

5.

der Vorbeugung, Verhinderung oder Verfolgung von Straftaten

von der Meldepflicht ausgenommen, soweit dies zur Verwirklichung des Zweckes der Datenanwendung notwendig ist.

(8) Die Beratungen in den Sitzungen des Datenschutzrates sind, soweit er nicht selbst anderes beschließt, nicht öffentlich. Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Datenschutzrates, der Leiter der Datenschutzbehörde sowie sein Stellvertreter und die zur Sitzung zugezogenen Sachverständigen sind zur Verschwiegenheit über alle ihnen ausschließlich aus ihrer Tätigkeit im Datenschutzrat bekanntgewordenen Tatsachen verpflichtet.

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