Art. 2 § 5 DSG Datenschutzbeauftragter

Datenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 25.05.2018 bis 31.12.9999

(1) DatenanwendungenDer Datenschutzbeauftragte und die für ihn tätigen Personen sind dem öffentlichen Bereich im Sinne dieses Bundesgesetzes zuzurechnen, wenn sie für Zwecke eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs (Absunbeschadet sonstiger Verschwiegenheitspflichten bei der Erfüllung der Aufgaben zur Geheimhaltung verpflichtet. 2) durchgeführt werden.

(2) Auftraggeber des öffentlichen Bereichs sind alle Auftraggeber,

1.

die in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet sind, insbesondere auch als Organ einer Gebietskörperschaft, oder

2.

soweit sie trotz ihrer Einrichtung in Formen des Privatrechts in Vollziehung der Gesetze tätig sind.

(3) Die dem Abs. 2 nicht unterliegenden Auftraggeber gelten als Auftraggeber des privaten Bereichs im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(4) Gegen RechtsträgerDies gilt insbesondere in Bezug auf die Identität betroffener Personen, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sindsich an den Datenschutzbeauftragten gewandt haben, istsowie über Umstände, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrechtdie Rückschlüsse auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzbehörde zur Entscheidung zuständigdiese Personen zulassen, es sei denn, dass Aktees erfolgte eine ausdrückliche Entbindung von der Verschwiegenheit durch die betroffene Person. Der Datenschutzbeauftragte und die für ihn tätigen Personen dürfen die zugänglich gemachten Informationen ausschließlich für die Erfüllung der Aufgaben verwenden und sind auch nach Ende ihrer Tätigkeit zur Geheimhaltung verpflichtet.

(2) Erhält ein Datenschutzbeauftragter bei seiner Tätigkeit Kenntnis von Daten, für die einer der Kontrolle des Datenschutzbeauftragten unterliegenden Stelle beschäftigten Person ein gesetzliches Aussageverweigerungsrecht zusteht, steht dieses Recht auch dem Datenschutzbeauftragten und den für ihn tätigen Personen insoweit zu, als die Person, der das gesetzliche Aussageverweigerungsrecht zusteht, davon Gebrauch gemacht hat. Im Umfang des Aussageverweigerungsrechts des Datenschutzbeauftragten unterliegen seine Akten und andere Schriftstücke einem Sicherstellungs- und Beschlagnahmeverbot.

(3) Der Datenschutzbeauftragte im Diensteöffentlichen Bereich (in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet, insbesondere auch als Organ einer Gebietskörperschaft) ist bezüglich der GesetzgebungAusübung seiner Aufgaben weisungsfrei. Das oberste Organ hat das Recht, sich über die Gegenstände der Geschäftsführung beim Datenschutzbeauftragten im öffentlichen Bereich zu unterrichten. Dem ist vom Datenschutzbeauftragten nur insoweit zu entsprechen, als dies nicht der Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten im Sinne von Art. 38 Abs. 3 DSGVO widerspricht.

(4) Im Wirkungsbereich jedes Bundesministeriums sind unter Bedachtnahme auf Art und Umfang der Datenverarbeitungen sowie je nach Einrichtung des Bundesministeriums ein oder mehrere Datenschutzbeauftragte vorzusehen. Diese müssen dem jeweiligen Bundesministerium oder der Gerichtsbarkeit betroffen sindjeweiligen nachgeordneten Dienststelle oder sonstigen Einrichtung angehören.

(5) Die Datenschutzbeauftragten im öffentlichen Bereich gemäß Abs. 4 pflegen einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch, insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung eines einheitlichen Datenschutzstandards.

Stand vor dem 24.05.2018

In Kraft vom 01.01.2014 bis 24.05.2018

(1) DatenanwendungenDer Datenschutzbeauftragte und die für ihn tätigen Personen sind dem öffentlichen Bereich im Sinne dieses Bundesgesetzes zuzurechnen, wenn sie für Zwecke eines Auftraggebers des öffentlichen Bereichs (Absunbeschadet sonstiger Verschwiegenheitspflichten bei der Erfüllung der Aufgaben zur Geheimhaltung verpflichtet. 2) durchgeführt werden.

(2) Auftraggeber des öffentlichen Bereichs sind alle Auftraggeber,

1.

die in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet sind, insbesondere auch als Organ einer Gebietskörperschaft, oder

2.

soweit sie trotz ihrer Einrichtung in Formen des Privatrechts in Vollziehung der Gesetze tätig sind.

(3) Die dem Abs. 2 nicht unterliegenden Auftraggeber gelten als Auftraggeber des privaten Bereichs im Sinne dieses Bundesgesetzes.

(4) Gegen RechtsträgerDies gilt insbesondere in Bezug auf die Identität betroffener Personen, die in Formen des Privatrechts eingerichtet sindsich an den Datenschutzbeauftragten gewandt haben, istsowie über Umstände, soweit sie nicht in Vollziehung der Gesetze tätig werden, das Grundrechtdie Rückschlüsse auf Datenschutz mit Ausnahme des Rechtes auf Auskunft auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen. In allen übrigen Fällen ist die Datenschutzbehörde zur Entscheidung zuständigdiese Personen zulassen, es sei denn, dass Aktees erfolgte eine ausdrückliche Entbindung von der Verschwiegenheit durch die betroffene Person. Der Datenschutzbeauftragte und die für ihn tätigen Personen dürfen die zugänglich gemachten Informationen ausschließlich für die Erfüllung der Aufgaben verwenden und sind auch nach Ende ihrer Tätigkeit zur Geheimhaltung verpflichtet.

(2) Erhält ein Datenschutzbeauftragter bei seiner Tätigkeit Kenntnis von Daten, für die einer der Kontrolle des Datenschutzbeauftragten unterliegenden Stelle beschäftigten Person ein gesetzliches Aussageverweigerungsrecht zusteht, steht dieses Recht auch dem Datenschutzbeauftragten und den für ihn tätigen Personen insoweit zu, als die Person, der das gesetzliche Aussageverweigerungsrecht zusteht, davon Gebrauch gemacht hat. Im Umfang des Aussageverweigerungsrechts des Datenschutzbeauftragten unterliegen seine Akten und andere Schriftstücke einem Sicherstellungs- und Beschlagnahmeverbot.

(3) Der Datenschutzbeauftragte im Diensteöffentlichen Bereich (in Formen des öffentlichen Rechts eingerichtet, insbesondere auch als Organ einer Gebietskörperschaft) ist bezüglich der GesetzgebungAusübung seiner Aufgaben weisungsfrei. Das oberste Organ hat das Recht, sich über die Gegenstände der Geschäftsführung beim Datenschutzbeauftragten im öffentlichen Bereich zu unterrichten. Dem ist vom Datenschutzbeauftragten nur insoweit zu entsprechen, als dies nicht der Unabhängigkeit des Datenschutzbeauftragten im Sinne von Art. 38 Abs. 3 DSGVO widerspricht.

(4) Im Wirkungsbereich jedes Bundesministeriums sind unter Bedachtnahme auf Art und Umfang der Datenverarbeitungen sowie je nach Einrichtung des Bundesministeriums ein oder mehrere Datenschutzbeauftragte vorzusehen. Diese müssen dem jeweiligen Bundesministerium oder der Gerichtsbarkeit betroffen sindjeweiligen nachgeordneten Dienststelle oder sonstigen Einrichtung angehören.

(5) Die Datenschutzbeauftragten im öffentlichen Bereich gemäß Abs. 4 pflegen einen regelmäßigen Erfahrungsaustausch, insbesondere im Hinblick auf die Gewährleistung eines einheitlichen Datenschutzstandards.

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