§ 27 VBG Anspruch auf Erholungsurlaub

Vertragsbedienstetengesetz 1948

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1994 bis 31.12.9999

Anspruch auf Erholungsurlaub

§ 27. (1) Der Vertragsbedienstete hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.

(2) Der erstmalige Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat.

Stand vor dem 31.12.1993

In Kraft vom 01.01.1977 bis 31.12.1993

Anspruch auf Erholungsurlaub

§ 27. (1) Der Vertragsbedienstete hat in jedem Kalenderjahr Anspruch auf Erholungsurlaub.

(2) Der erstmalige Anspruch auf Erholungsurlaub entsteht, wenn das Dienstverhältnis ununterbrochen sechs Monate gedauert hat.

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