§ 351 EO Aufhebung einer Gemeinschaft

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Die durch einen vollstreckbaren Titel angeordnete körperliche TheilungTeilung einer gemeinschaftlichen unbeweglichen Sache, die in gleicher Weise angeordnete ErbtheilungErbteilung oder TheilungTeilung einer anderen Vermögensmasse und die durch einen vollstreckbaren Titel angeordnete Berichtigung einer streitigen Grenze sind durch einen richterlichen Beamten des ExecutionsgerichtesExekutionsgerichts, mit entsprechender Bedachtnahme auf die Vorschriften der §§. 841 bis 853 a. b. G. B. unter Zuziehung der BetheiligtenBeteiligten auszuführen.

(2) DieGegen die im Theilungs- und GrenzberichtigungsverfahrenTeilungsverfahren ergehenden Beschlüsse des Richters könnenGerichts ist mit Ausnahme des Beschlusses, wodurch die Theilung oder der Grenzlauf endgiltigTeilung endgültig bestimmt werdenwird, mittels Recurs nicht angefochten werdenkein Rekurs zulässig.

(3) § 74 ist im Teilungsverfahren nicht anzuwenden. Die entstandenen Barauslagen sind auf die Parteien im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile aufzuteilen; Barauslagen, die eine Partei in einem darüber hinausgehenden Ausmaß vorläufig bestritten hat, sind ihr, soweit sie zur Rechtsverwirklichung notwendig waren, auf ihr Verlangen zu erstatten.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.10.2000 bis 30.06.2021

(1) Die durch einen vollstreckbaren Titel angeordnete körperliche TheilungTeilung einer gemeinschaftlichen unbeweglichen Sache, die in gleicher Weise angeordnete ErbtheilungErbteilung oder TheilungTeilung einer anderen Vermögensmasse und die durch einen vollstreckbaren Titel angeordnete Berichtigung einer streitigen Grenze sind durch einen richterlichen Beamten des ExecutionsgerichtesExekutionsgerichts, mit entsprechender Bedachtnahme auf die Vorschriften der §§. 841 bis 853 a. b. G. B. unter Zuziehung der BetheiligtenBeteiligten auszuführen.

(2) DieGegen die im Theilungs- und GrenzberichtigungsverfahrenTeilungsverfahren ergehenden Beschlüsse des Richters könnenGerichts ist mit Ausnahme des Beschlusses, wodurch die Theilung oder der Grenzlauf endgiltigTeilung endgültig bestimmt werdenwird, mittels Recurs nicht angefochten werdenkein Rekurs zulässig.

(3) § 74 ist im Teilungsverfahren nicht anzuwenden. Die entstandenen Barauslagen sind auf die Parteien im Verhältnis ihrer Miteigentumsanteile aufzuteilen; Barauslagen, die eine Partei in einem darüber hinausgehenden Ausmaß vorläufig bestritten hat, sind ihr, soweit sie zur Rechtsverwirklichung notwendig waren, auf ihr Verlangen zu erstatten.

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