§ 312 EO Zahlung des Drittschuldners

Exekutionsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Durch die Zahlung des Drittschuldners wird die Forderung des betreibenden Gläubigers bis zur Höhe des ihm nach Maßgabe seines Pfandrechtes gebürendengebührenden Betrages getilgt.

(2) Das Mehrempfangene hat der betreibende Gläubiger gegen Rückstellung der von ihm geleisteten Sicherheit entweder unmittelbar den bezugsberechtigten Pfandgläubigern auszufolgen oder zu Gericht zu erlegen oder dem Verpflichteten zu übergeben, soweit diesem wegen theilweiser Befreiung der Forderung von der Execution ein Theil der Zahlung gebürt oder der eingegangene Betrag von niemand anderem in Anspruch genommen wird.

(3) Die Verwendung des dem betreibenden Gläubiger nicht gebürenden Einganges ist auf Antrag schon bei Bewilligung der Überweisung vom Executionsgerichte zu bestimmen. Wird der Antrag abgesondert gestellt, so sind vor der Entscheidung alle Betheiligten einzuvernehmen.

(4) Hat der Drittschuldner sämtliche Forderungen samt Nebengebühren getilgt, so ist auf Antrag der verpflichteten Partei oder des Drittschuldners das Exekutionsverfahren einzustellen.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.10.2014 bis 30.06.2021

(1) Durch die Zahlung des Drittschuldners wird die Forderung des betreibenden Gläubigers bis zur Höhe des ihm nach Maßgabe seines Pfandrechtes gebürendengebührenden Betrages getilgt.

(2) Das Mehrempfangene hat der betreibende Gläubiger gegen Rückstellung der von ihm geleisteten Sicherheit entweder unmittelbar den bezugsberechtigten Pfandgläubigern auszufolgen oder zu Gericht zu erlegen oder dem Verpflichteten zu übergeben, soweit diesem wegen theilweiser Befreiung der Forderung von der Execution ein Theil der Zahlung gebürt oder der eingegangene Betrag von niemand anderem in Anspruch genommen wird.

(3) Die Verwendung des dem betreibenden Gläubiger nicht gebürenden Einganges ist auf Antrag schon bei Bewilligung der Überweisung vom Executionsgerichte zu bestimmen. Wird der Antrag abgesondert gestellt, so sind vor der Entscheidung alle Betheiligten einzuvernehmen.

(4) Hat der Drittschuldner sämtliche Forderungen samt Nebengebühren getilgt, so ist auf Antrag der verpflichteten Partei oder des Drittschuldners das Exekutionsverfahren einzustellen.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten