§ 254 EO Pfändungsregister und Pfändungsprotokoll

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1996 bis 31.12.9999
§. 254.

(1) Das Pfändungsprotokoll ist dem Executionsgerichte vorzulegenVollstreckungsorgan hat jede vorgenommene Pfändung im Pfändungsregister ersichtlich zu machen.

(2) Jede vorgenommene Pfändung ist in einem bei jedem Bezirksgerichte anzulegenden Verzeichnisse (Pfändungsregister) ersichtlich zu machen. Wenn an demselben Orte mehrere Bezirksgerichte bestehen, die als Exekutionsgerichte einschreiten, so ist in der RegelDas Vollstreckungsorgan hat dem Exekutionsgericht das Pfändungsregister von einem dieser Gerichte zu führen. Durch Verordnung sind die näheren Vorschriften über die Anlegung, Einrichtung und Führung des Pfändungsregisters zu erlassenPfändungsprotokoll vorzulegen.

(3) Im Verordnungswege ist dafür Sorge zu tragen, dass das Pfändungsregister auch betreffs der im Verwaltungswege an den gepfändeten Sachen begründeten Pfandrechte die nöthigen Verweisungen enthält.

Stand vor dem 30.06.1996

In Kraft vom 01.07.1914 bis 30.06.1996
§. 254.

(1) Das Pfändungsprotokoll ist dem Executionsgerichte vorzulegenVollstreckungsorgan hat jede vorgenommene Pfändung im Pfändungsregister ersichtlich zu machen.

(2) Jede vorgenommene Pfändung ist in einem bei jedem Bezirksgerichte anzulegenden Verzeichnisse (Pfändungsregister) ersichtlich zu machen. Wenn an demselben Orte mehrere Bezirksgerichte bestehen, die als Exekutionsgerichte einschreiten, so ist in der RegelDas Vollstreckungsorgan hat dem Exekutionsgericht das Pfändungsregister von einem dieser Gerichte zu führen. Durch Verordnung sind die näheren Vorschriften über die Anlegung, Einrichtung und Führung des Pfändungsregisters zu erlassenPfändungsprotokoll vorzulegen.

(3) Im Verordnungswege ist dafür Sorge zu tragen, dass das Pfändungsregister auch betreffs der im Verwaltungswege an den gepfändeten Sachen begründeten Pfandrechte die nöthigen Verweisungen enthält.

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