§ 180 EO Erlag des Vadiums; Veräußerungs- und Belastungsverbot

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Der VerpflichteteVor Zuschlagserteilung ist vom Bieten im eigenen und im fremden Namen ausgeschlossender Meistbietende zum Erlag des Vadiums aufzufordern. Gleiches giltErlegt er nicht unverzüglich, so ist ausgehend von dem den Termin leitenden Richter, dem SchriftführerBietgebot des Meistbietenden vorangehenden Bietgebot die Versteigerung weiterzuführen und Ausruferüber den Meistbietenden, der die Sicherheitsleistung nicht erlegt hat, eine Ordnungsstrafe bis zu 10 000 Euro zu verhängen.

(2) Anbote eines Vertreters dürfen nur zugelassen werden, wenn dessen Vertretungsbefugnis durch öffentliche UrkundenDas erlegte Vadium ist bis zum vollständigen Erlag des Meistbots oder durch öffentlich beglaubigte Vollmacht nachgewiesen istbis zur rechtskräftigen Versagung des Zuschlags in gerichtlicher Verwahrung zu halten. Diese Urkunden sind bei

(2a) Haftet für den Gerichtsacten zurückzubehalten. Wenn dieser NachweisMeistbietenden auf der versteigerten Liegenschaft ein Pfandrecht, so ist ihm im Versteigerungstermin auf seinen Antrag die Verpflichtung zum Erlag des Vadiums in dem Richter vor Beginn der Versteigerung erbracht wirdUmfang zu erlassen, kann er auf Antrag beim Vorhandensein erheblicher Gründe gestattenin dem die pfandrechtlich sichergestellte Forderung für das Vadium voraussichtlich Deckung bietet.

(3) Insoweit dem Ersteher die Sicherheitsleistung erlassen wurde, dass der Name des Vollmachtgebers erstist ihm sogleich nach Schluss der Versteigerung öffentlich bekanntgegeben werde. Schreitet als Bevollmächtigter ein Rechtsanwaltdie Veräußerung, Belastung oder Notar ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen NachweisVerpfändung der bücherlich sichergestellten Forderung zu untersagen und dieses Verbot von Amts wegen im Grundbuch bei der betreffenden Forderung anzumerken.

(3) Vertreter des Verpflichteten sind zum Bieten nicht zuzulassen.

(4) Angebote Eintragungen, die gegen ihn nach dieser Anmerkung erwirkt werden, können die Verwendung der Forderung zur Befriedigung aller aus der Versteigerung gegen den gesetzlichen AnforderungenErsteher sich ergebenden Ansprüche nicht entsprechen, sind nicht zuzulassenhindern.

(5) Jeder Bieter, dessen Anbot von dem den Termin leitenden Richter zugelassen wurde, bleibt an dasselbe gebunden, bis ein höheres Anbot abgegeben wird. Durch Einstellung des Verfahrens wird der Bieter von seiner Verpflichtung frei.

Stand vor dem 30.06.2021

In Kraft vom 01.10.2000 bis 30.06.2021

(1) Der VerpflichteteVor Zuschlagserteilung ist vom Bieten im eigenen und im fremden Namen ausgeschlossender Meistbietende zum Erlag des Vadiums aufzufordern. Gleiches giltErlegt er nicht unverzüglich, so ist ausgehend von dem den Termin leitenden Richter, dem SchriftführerBietgebot des Meistbietenden vorangehenden Bietgebot die Versteigerung weiterzuführen und Ausruferüber den Meistbietenden, der die Sicherheitsleistung nicht erlegt hat, eine Ordnungsstrafe bis zu 10 000 Euro zu verhängen.

(2) Anbote eines Vertreters dürfen nur zugelassen werden, wenn dessen Vertretungsbefugnis durch öffentliche UrkundenDas erlegte Vadium ist bis zum vollständigen Erlag des Meistbots oder durch öffentlich beglaubigte Vollmacht nachgewiesen istbis zur rechtskräftigen Versagung des Zuschlags in gerichtlicher Verwahrung zu halten. Diese Urkunden sind bei

(2a) Haftet für den Gerichtsacten zurückzubehalten. Wenn dieser NachweisMeistbietenden auf der versteigerten Liegenschaft ein Pfandrecht, so ist ihm im Versteigerungstermin auf seinen Antrag die Verpflichtung zum Erlag des Vadiums in dem Richter vor Beginn der Versteigerung erbracht wirdUmfang zu erlassen, kann er auf Antrag beim Vorhandensein erheblicher Gründe gestattenin dem die pfandrechtlich sichergestellte Forderung für das Vadium voraussichtlich Deckung bietet.

(3) Insoweit dem Ersteher die Sicherheitsleistung erlassen wurde, dass der Name des Vollmachtgebers erstist ihm sogleich nach Schluss der Versteigerung öffentlich bekanntgegeben werde. Schreitet als Bevollmächtigter ein Rechtsanwaltdie Veräußerung, Belastung oder Notar ein, so ersetzt die Berufung auf die ihm erteilte Bevollmächtigung deren urkundlichen NachweisVerpfändung der bücherlich sichergestellten Forderung zu untersagen und dieses Verbot von Amts wegen im Grundbuch bei der betreffenden Forderung anzumerken.

(3) Vertreter des Verpflichteten sind zum Bieten nicht zuzulassen.

(4) Angebote Eintragungen, die gegen ihn nach dieser Anmerkung erwirkt werden, können die Verwendung der Forderung zur Befriedigung aller aus der Versteigerung gegen den gesetzlichen AnforderungenErsteher sich ergebenden Ansprüche nicht entsprechen, sind nicht zuzulassenhindern.

(5) Jeder Bieter, dessen Anbot von dem den Termin leitenden Richter zugelassen wurde, bleibt an dasselbe gebunden, bis ein höheres Anbot abgegeben wird. Durch Einstellung des Verfahrens wird der Bieter von seiner Verpflichtung frei.

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