§ 136 EO Zustellungen

Exekutionsordnung

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.10.2000 bis 31.12.9999

(1) SofernDie Bewilligung der VollzugExekution ist dem betreibenden Gläubiger, dem Verpflichteten und allen Personen, für die auf der Liegenschaft ein Wiederkaufsrecht einverleibt ist, zuzustellen. Weicht die aus dem Grundbuch ersichtliche Adresse des Versteigerungsverfahrens in Ansehung mehrerer, in den Büchern verschiedener Gerichte eingetragenen Liegenschaften gemäß §§. 21 oder 22 einem dieser Gerichte ausschließlich übertragen wird, hat das zum Vollzuge des Versteigerungsverfahrens berufene Gericht den übrigen Gerichten, bei welchen das öffentliche Buch über einzelneVerpflichteten von der zu versteigernden Liegenschaften geführt wirdim Exekutionsantrag oder im Exekutionstitel angegebenen Adresse ab, das Datum des bezüglichen ihm vorliegenden Buchauszuges bekanntso ist die Exekutionsbewilligung auch an die im Grundbuch angegebene Adresse zu gebenübersenden.

(2) JedesDem betreibenden Gläubiger ist zugleich der Erlag eines Kostenvorschusses binnen einer mindestens vierwöchigen Frist aufzutragen. Den Wiederkaufsberechtigten ist mitzuteilen, dass sie ihr Recht bei sonstigem Ausschluss innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Gerichte hat sodann dem zum Vollzuge des Versteigerungsverfahrens berufenen Gerichte über die seit Ausfertigung des Buchauszuges neu eingetragenen Rechte und Lasten Mittheilung zu machen. Hiebei ist anzuzeigen, was aus den Acten über Wohnort und Wohnung der neu eingetragenen Berechtigten und über die Person ihrer Vertreter bekannt istVerständigung auszuüben haben.

(3) In gleicher Weise ist das zum Vollzuge des Versteigerungsverfahrens berufene Gericht von jeder weiteren Neueintragung zu benachrichtigen, bis von ihm entweder um Löschung der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens oder um Anmerkung der vollzogenen Versteigerung ersucht wird.

(4) Wenn das Versteigerungsverfahren nach dem Stande des öffentlichen Buches in Ansehung einzelner Liegenschaften undurchführbar ist, so ist dies dem zum Vollzuge des Versteigerungsverfahrens berufenen Gerichte mitzutheilen. Die Bestimmungen des §. 101 haben in diesem Falle mit Einschränkung auf die fraglichen Liegenschaften sinngemäße Anwendung zu finden.

Stand vor dem 30.09.2000

In Kraft vom 01.08.1989 bis 30.09.2000

(1) SofernDie Bewilligung der VollzugExekution ist dem betreibenden Gläubiger, dem Verpflichteten und allen Personen, für die auf der Liegenschaft ein Wiederkaufsrecht einverleibt ist, zuzustellen. Weicht die aus dem Grundbuch ersichtliche Adresse des Versteigerungsverfahrens in Ansehung mehrerer, in den Büchern verschiedener Gerichte eingetragenen Liegenschaften gemäß §§. 21 oder 22 einem dieser Gerichte ausschließlich übertragen wird, hat das zum Vollzuge des Versteigerungsverfahrens berufene Gericht den übrigen Gerichten, bei welchen das öffentliche Buch über einzelneVerpflichteten von der zu versteigernden Liegenschaften geführt wirdim Exekutionsantrag oder im Exekutionstitel angegebenen Adresse ab, das Datum des bezüglichen ihm vorliegenden Buchauszuges bekanntso ist die Exekutionsbewilligung auch an die im Grundbuch angegebene Adresse zu gebenübersenden.

(2) JedesDem betreibenden Gläubiger ist zugleich der Erlag eines Kostenvorschusses binnen einer mindestens vierwöchigen Frist aufzutragen. Den Wiederkaufsberechtigten ist mitzuteilen, dass sie ihr Recht bei sonstigem Ausschluss innerhalb eines Monats nach Zustellung dieser Gerichte hat sodann dem zum Vollzuge des Versteigerungsverfahrens berufenen Gerichte über die seit Ausfertigung des Buchauszuges neu eingetragenen Rechte und Lasten Mittheilung zu machen. Hiebei ist anzuzeigen, was aus den Acten über Wohnort und Wohnung der neu eingetragenen Berechtigten und über die Person ihrer Vertreter bekannt istVerständigung auszuüben haben.

(3) In gleicher Weise ist das zum Vollzuge des Versteigerungsverfahrens berufene Gericht von jeder weiteren Neueintragung zu benachrichtigen, bis von ihm entweder um Löschung der Anmerkung der Einleitung des Versteigerungsverfahrens oder um Anmerkung der vollzogenen Versteigerung ersucht wird.

(4) Wenn das Versteigerungsverfahren nach dem Stande des öffentlichen Buches in Ansehung einzelner Liegenschaften undurchführbar ist, so ist dies dem zum Vollzuge des Versteigerungsverfahrens berufenen Gerichte mitzutheilen. Die Bestimmungen des §. 101 haben in diesem Falle mit Einschränkung auf die fraglichen Liegenschaften sinngemäße Anwendung zu finden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten