§ 79 EO Bestellung eines Verwalters

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Die BewilligungEin Verwalter ist nur zu bestellen, wenn dies in diesem Gesetz vorgesehen ist. Er ist erst zu bestellen, sobald ein Kostenvorschuss zur Deckung der Exekution auf Grund von Akten und Urkunden, die im Ausland errichtet wurden und nicht zu den in § 2 bezeichneten Exekutionstiteln gehören (ausländische Exekutionstitel), setzt voraus, daß sie für Österreich für vollstreckbar erklärt wurdenMindestentlohnung des Verwalters erlegt worden ist.

(2) Akte und UrkundenDem betreibenden Gläubiger ist der Erlag eines Kostenvorschusses binnen einer mindestens vierwöchigen Frist zur Deckung der Mindestentlohnung des Verwalters aufzutragen.

(3) Der Beschluss, mit dem ein Verwalter bestellt wird, ist nicht anfechtbar.

(4) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes angeordnet ist, sind für vollstreckbar zu erklären, wenn die Akte und Urkunden nachBestimmungen der §§ 79 bis 84 auf den Bestimmungen des Staates, in dem sie errichtet wurden, vollstreckbar sind und die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge oder durch Verordnungen verbürgt istZwangsverwalter anzuwenden.

Stand vor dem 01.01.2017

In Kraft vom 01.12.2016 bis 01.01.2017

(1) Die BewilligungEin Verwalter ist nur zu bestellen, wenn dies in diesem Gesetz vorgesehen ist. Er ist erst zu bestellen, sobald ein Kostenvorschuss zur Deckung der Exekution auf Grund von Akten und Urkunden, die im Ausland errichtet wurden und nicht zu den in § 2 bezeichneten Exekutionstiteln gehören (ausländische Exekutionstitel), setzt voraus, daß sie für Österreich für vollstreckbar erklärt wurdenMindestentlohnung des Verwalters erlegt worden ist.

(2) Akte und UrkundenDem betreibenden Gläubiger ist der Erlag eines Kostenvorschusses binnen einer mindestens vierwöchigen Frist zur Deckung der Mindestentlohnung des Verwalters aufzutragen.

(3) Der Beschluss, mit dem ein Verwalter bestellt wird, ist nicht anfechtbar.

(4) Soweit in diesem Gesetz nichts anderes angeordnet ist, sind für vollstreckbar zu erklären, wenn die Akte und Urkunden nachBestimmungen der §§ 79 bis 84 auf den Bestimmungen des Staates, in dem sie errichtet wurden, vollstreckbar sind und die Gegenseitigkeit durch Staatsverträge oder durch Verordnungen verbürgt istZwangsverwalter anzuwenden.

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