§ 34 EO Tod des Verpflichteten

Exekutionsordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 27.07.2021 bis 31.12.9999

(1) Stirbt der Verpflichtete nach Bewilligung der Exekution, so kann diese, sobald eine Erbantrittserklärung angebracht oder ein Verlassenschaftskurator ernannt ist, in Ansehung des hinterlassenen Vermögens ohne neuerliche Bewilligung in Vollzug gesetzt oder fortgeführt werden. Sonst muss der betreibende Gläubiger zu diesem Behufe die Bestellung eines einstweiligen Vertreters des Nachlasses beantragen. Der Antrag kann bei dem zur Abhandlung des Nachlasses oder bei dem zur Bewilligung der Exekution zuständigen GerichteGericht gestellt werden.

(2) Eine bei Lebzeiten des Verpflichteten begonnene Exekution auf Liegenschaften kann ohne vorherige Bestellung eines einstweiligen Nachlassvertreters fortgeführt werden, wenn die zur Einleitung der Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung notwendige bücherliche Anmerkung noch vor dem Tode des Verpflichteten erfolgt ist.

Stand vor dem 26.07.2021

In Kraft vom 01.07.2021 bis 26.07.2021

(1) Stirbt der Verpflichtete nach Bewilligung der Exekution, so kann diese, sobald eine Erbantrittserklärung angebracht oder ein Verlassenschaftskurator ernannt ist, in Ansehung des hinterlassenen Vermögens ohne neuerliche Bewilligung in Vollzug gesetzt oder fortgeführt werden. Sonst muss der betreibende Gläubiger zu diesem Behufe die Bestellung eines einstweiligen Vertreters des Nachlasses beantragen. Der Antrag kann bei dem zur Abhandlung des Nachlasses oder bei dem zur Bewilligung der Exekution zuständigen GerichteGericht gestellt werden.

(2) Eine bei Lebzeiten des Verpflichteten begonnene Exekution auf Liegenschaften kann ohne vorherige Bestellung eines einstweiligen Nachlassvertreters fortgeführt werden, wenn die zur Einleitung der Zwangsverwaltung oder Zwangsversteigerung notwendige bücherliche Anmerkung noch vor dem Tode des Verpflichteten erfolgt ist.

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