§ 25 MSchG

Mutterschutzgesetz 1979

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2017 bis 31.12.9999

Die §§ 7 (Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit), und 16 (Dienst/Werkswohnung) und 17 (Auflegen des Gesetzes) sind nicht anzuwenden. Die §§ 15 bis 15d, 15m und 15q § 15q (Karenz) gelten unter der Voraussetzung, dass für die Dauer der Karenz die Hausgemeinschaft aufgelöst wird.

Stand vor dem 30.06.2017

In Kraft vom 23.06.2004 bis 30.06.2017

Die §§ 7 (Verbot der Sonn- und Feiertagsarbeit), und 16 (Dienst/Werkswohnung) und 17 (Auflegen des Gesetzes) sind nicht anzuwenden. Die §§ 15 bis 15d, 15m und 15q § 15q (Karenz) gelten unter der Voraussetzung, dass für die Dauer der Karenz die Hausgemeinschaft aufgelöst wird.

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