§ 18 BBG Hilfsmittelberatung

Bundesbehindertengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2003 bis 31.12.9999

(1) Die BundesämterDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen habenhat über die am österreichischen Markt angebotenen Hilfsmittel für behinderte Menschen zu beraten.

(2) Bei der Auskunftserteilung und Beratung sind erforderlichenfalls Ärzte, Ergotherapeuten, Psychologen, sonstige Sachverständige und das Forschungsinstitut für Orthopädietechnik beizuziehen.

Stand vor dem 31.12.2002

In Kraft vom 01.09.1999 bis 31.12.2002

(1) Die BundesämterDas Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen habenhat über die am österreichischen Markt angebotenen Hilfsmittel für behinderte Menschen zu beraten.

(2) Bei der Auskunftserteilung und Beratung sind erforderlichenfalls Ärzte, Ergotherapeuten, Psychologen, sonstige Sachverständige und das Forschungsinstitut für Orthopädietechnik beizuziehen.

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