Art. 3 § 24d BEinstG (weggefallen)

Behinderteneinstellungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2020 bis 31.12.9999
Betriebliche Einstufungsregelungen und Normen der kollektiven Rechtsgestaltung dürfen bei der Regelung der Entlohnungskriterien keine Kriterien vorschreiben, die zu einer Diskriminierung wegen einer Behinderung führenArt. 3 § 24d BEinstG seit 31.12.2019 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2019

In Kraft vom 01.01.2006 bis 31.12.2019
Betriebliche Einstufungsregelungen und Normen der kollektiven Rechtsgestaltung dürfen bei der Regelung der Entlohnungskriterien keine Kriterien vorschreiben, die zu einer Diskriminierung wegen einer Behinderung führenArt. 3 § 24d BEinstG seit 31.12.2019 weggefallen.

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