Art. 2 § 17 BEinstG Überwachung der Beschäftigung

Behinderteneinstellungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.9999

Überwachung der Beschäftigung

§ 17. Das LandesinvalidenamtBundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat die Einhaltung der Beschäftigungspflicht nach 1 Abs. 1 zu überwachen. Soweit sich die Überwachung auf die Wahrung der Rücksicht auf Leben und Gesundheit (§ 6) der im Sinne dieses Bundesgesetzes beschäftigten Personen erstreckt, hat das LandesinvalidenamtBundesamt für Soziales und Behindertenwesen das Arbeitsinspektorat oder die nach Art des Betriebes sonst zuständige Aufsichtsbehörde heranzuziehen.

Stand vor dem 30.06.1994

In Kraft vom 21.01.1970 bis 30.06.1994

Überwachung der Beschäftigung

§ 17. Das LandesinvalidenamtBundesamt für Soziales und Behindertenwesen hat die Einhaltung der Beschäftigungspflicht nach 1 Abs. 1 zu überwachen. Soweit sich die Überwachung auf die Wahrung der Rücksicht auf Leben und Gesundheit (§ 6) der im Sinne dieses Bundesgesetzes beschäftigten Personen erstreckt, hat das LandesinvalidenamtBundesamt für Soziales und Behindertenwesen das Arbeitsinspektorat oder die nach Art des Betriebes sonst zuständige Aufsichtsbehörde heranzuziehen.

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