§ 16 AVRAG Unabdingbarkeit

Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz

Versionenvergleich

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2002 bis 31.12.9999

Die Rechte, die dem Arbeitnehmer auf Grund der §§ 2 bis 1515a zustehen, können durch Arbeitsvertrag oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung weder aufgehoben noch beschränkt werden.

Stand vor dem 30.06.2002

In Kraft vom 01.10.1999 bis 30.06.2002

Die Rechte, die dem Arbeitnehmer auf Grund der §§ 2 bis 1515a zustehen, können durch Arbeitsvertrag oder Normen der kollektiven Rechtsgestaltung weder aufgehoben noch beschränkt werden.

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