§ 65 ASchG Lärm

ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 26.01.2006 bis 31.12.9999

(1) Arbeitgeber haben unter Berücksichtigung des Standes der Technik die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsplätze entsprechend zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit die Lärmeinwirkung auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau gesenkt wird. Unter Berücksichtigung des technischen Fortschrittes und der verfügbaren Maßnahmen ist auf eine Verringerung des Lärms, möglichst direkt an der Entstehungsquelle, hinzuwirken.

(2) (Anm.: Tritt mit InkrafttretenIm Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist auch zu ermitteln, ob die Arbeitnehmer einer Verordnung über ErmittlungenLärmgefährdung ausgesetzt sein könnten. Wenn eine solche Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, ist der Lärm zu messen. Bei der Messung ist gegebenenfalls auch Impulslärm zu berücksichtigen. Diese Ermittlung und Messungen betreffend Lärm gemäß § 72 Abs. 1 Z 3 Messung ist in Kraft, vglregelmäßigen Zeitabständen sowie bei Änderung der Arbeitsbedingungen zu wiederholen. § 114 Abs. 1.)

(3) (Anm.: Tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung über ErmittlungenDie Ermittlung und Messungen betreffend Lärm gemäß § 72 Abs. 1 Z 3 in Kraft, vglMessung ist unter der Verantwortung der Arbeitgeber fachkundig zu planen und durchzuführen. § 114 Abs. 1Das Meßverfahren muß zu einem für die Exposition der Arbeitnehmer repräsentativen Ergebnis führen.)

(4) (Anm.: Tritt mit Inkrafttreten einer VerordnungJe nach diesem Bundesgesetz überAusmaß der Lärmeinwirkung sind die Grenzwerte (Auslöseschwellen) für die Schutzmaßnahmen in Kraft, vglerforderlichen Maßnahmen zur Verringerung und Beseitigung der Gefahren zu treffen. § 114 Abs. 2.)

Zu diesen Maßnahmen zählen insbesondere:

1.

Die Arbeitnehmer sind über die möglichen Gefahren der Lärmeinwirkung und die zur Verringerung dieser Gefahren getroffenen Maßnahmen zu informieren und zu unterweisen.

2.

Den Arbeitnehmern sind geeignete Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen.

3.

Die Arbeitnehmer haben die Gehörschutzmittel zu benutzen.

4.

Die Lärmbereiche sind zu kennzeichnen und abzugrenzen. Der Zugang zu diesen Bereichen ist zu beschränken.

5.

Die Gründe für die Lärmeinwirkung sind zu ermitteln. Es ist ein Programm technischer Maßnahmen und Maßnahmen der Arbeitsgestaltung zur Herabsetzung der Lärmeinwirkung festzulegen und durchzuführen.

6.

Es ist ein Verzeichnis jener Arbeitnehmer zu führen, die der Lärmeinwirkung ausgesetzt sind. Dieses Verzeichnis ist stets auf dem aktuellen Stand zu halten und jedenfalls bis zum Ende der Exposition aufzubewahren. Nach Ende der Exposition ist es dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermitteln. Arbeitgeber müssen jedem Arbeitnehmer zu den ihn persönlich betreffenden Angaben des Verzeichnisses Zugang gewähren.

Stand vor dem 25.01.2006

In Kraft vom 01.01.1995 bis 25.01.2006

(1) Arbeitgeber haben unter Berücksichtigung des Standes der Technik die Arbeitsvorgänge und die Arbeitsplätze entsprechend zu gestalten und alle geeigneten Maßnahmen zu treffen, damit die Lärmeinwirkung auf das niedrigste in der Praxis vertretbare Niveau gesenkt wird. Unter Berücksichtigung des technischen Fortschrittes und der verfügbaren Maßnahmen ist auf eine Verringerung des Lärms, möglichst direkt an der Entstehungsquelle, hinzuwirken.

(2) (Anm.: Tritt mit InkrafttretenIm Rahmen der Ermittlung und Beurteilung der Gefahren ist auch zu ermitteln, ob die Arbeitnehmer einer Verordnung über ErmittlungenLärmgefährdung ausgesetzt sein könnten. Wenn eine solche Gefährdung nicht ausgeschlossen werden kann, ist der Lärm zu messen. Bei der Messung ist gegebenenfalls auch Impulslärm zu berücksichtigen. Diese Ermittlung und Messungen betreffend Lärm gemäß § 72 Abs. 1 Z 3 Messung ist in Kraft, vglregelmäßigen Zeitabständen sowie bei Änderung der Arbeitsbedingungen zu wiederholen. § 114 Abs. 1.)

(3) (Anm.: Tritt mit Inkrafttreten einer Verordnung über ErmittlungenDie Ermittlung und Messungen betreffend Lärm gemäß § 72 Abs. 1 Z 3 in Kraft, vglMessung ist unter der Verantwortung der Arbeitgeber fachkundig zu planen und durchzuführen. § 114 Abs. 1Das Meßverfahren muß zu einem für die Exposition der Arbeitnehmer repräsentativen Ergebnis führen.)

(4) (Anm.: Tritt mit Inkrafttreten einer VerordnungJe nach diesem Bundesgesetz überAusmaß der Lärmeinwirkung sind die Grenzwerte (Auslöseschwellen) für die Schutzmaßnahmen in Kraft, vglerforderlichen Maßnahmen zur Verringerung und Beseitigung der Gefahren zu treffen. § 114 Abs. 2.)

Zu diesen Maßnahmen zählen insbesondere:

1.

Die Arbeitnehmer sind über die möglichen Gefahren der Lärmeinwirkung und die zur Verringerung dieser Gefahren getroffenen Maßnahmen zu informieren und zu unterweisen.

2.

Den Arbeitnehmern sind geeignete Gehörschutzmittel zur Verfügung zu stellen.

3.

Die Arbeitnehmer haben die Gehörschutzmittel zu benutzen.

4.

Die Lärmbereiche sind zu kennzeichnen und abzugrenzen. Der Zugang zu diesen Bereichen ist zu beschränken.

5.

Die Gründe für die Lärmeinwirkung sind zu ermitteln. Es ist ein Programm technischer Maßnahmen und Maßnahmen der Arbeitsgestaltung zur Herabsetzung der Lärmeinwirkung festzulegen und durchzuführen.

6.

Es ist ein Verzeichnis jener Arbeitnehmer zu führen, die der Lärmeinwirkung ausgesetzt sind. Dieses Verzeichnis ist stets auf dem aktuellen Stand zu halten und jedenfalls bis zum Ende der Exposition aufzubewahren. Nach Ende der Exposition ist es dem zuständigen Träger der Unfallversicherung zu übermitteln. Arbeitgeber müssen jedem Arbeitnehmer zu den ihn persönlich betreffenden Angaben des Verzeichnisses Zugang gewähren.

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