§ 3 JGG (weggefallen)

Jugendgerichtsgesetz 1988

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2008 bis 31.12.9999
Entscheidet das Strafgericht über Verfügungen nach § 2 Abs. 1§ 3 JGG, so sind die verfahrensrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und die Strafprozeßordnung 1975 mit folgenden Abweichungen und Ergänzungen anzuwenden:

1.

Dringend gebotene Verfügungen können sogleich getroffen werden. Jedenfalls anläßlich der das Verfahren erledigenden Entscheidung hat das Gericht durch Beschluß auszusprechen, ob die getroffene Maßnahme aufrecht bleibt, geändert oder durch andere Maßnahmen ersetzt wird.

2.

Verfügungen sind mit Beschluß zu treffen. Im Vorverfahren hat der Untersuchungsrichter, in der Hauptverhandlung das erkennende Gericht, sonst der Vorsitzende zu entscheiden.

3.

Vor der Verfügung hat das Gericht den Jugendwohlfahrtsträger zu hören. Ferner sind der Jugendliche, die Erziehungsberechtigten, die Pflegeeltern, ein allenfalls bestellter Bewährungshelfer und, wenn eine besondere Einrichtung für Jugendgerichtshilfe (§ 47) besteht, auch diese zu hören, es sei denn, daß durch den damit verbundenen Aufschub der Verfügung das Wohl des Jugendlichen gefährdet wäre.

4.

Beschlüsse nach Z 2 sind auch dem Jugendwohlfahrtsträger sowie allen Personen zuzustellen, deren Rechte und Pflichten von der Entscheidung unmittelbar betroffen sind.

5.

Gegen Beschlüsse nach Z 2 steht das Rechtsmittel der Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu, das binnen vierzehn Tagen nach Zustellung des Beschlusses einzubringen ist. Die Beschwerde steht der Staatsanwaltschaft, dem Jugendwohlfahrtsträger, dem Jugendlichen und allen anderen Personen zu, die zugunsten eines Minderjährigen Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil erheben können oder denen die Entscheidung gemäß Z 4 zuzustellen ist.

6.

Die Beschwerde kann mit einer rechtzeitig eingebrachten Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung gegen das Urteil verbunden werden, das zugleich mit dem angefochtenen Beschluß ergangen ist. In diesem Fall oder wenn sonst gegen das zugleich mit dem angefochtenen Beschluß ergangene Urteil Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung erhoben wird, entscheidet der für deren Erledigung zuständige Gerichtshof auch über die Beschwerde.

7.

Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht jedoch in seiner Entscheidung aussprechen, daß einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme und daß die Entscheidung sofort wirksam werde.

(weggefallen) seit 01.01.2008 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2007

In Kraft vom 01.01.1989 bis 31.12.2007
Entscheidet das Strafgericht über Verfügungen nach § 2 Abs. 1§ 3 JGG, so sind die verfahrensrechtlichen Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und die Strafprozeßordnung 1975 mit folgenden Abweichungen und Ergänzungen anzuwenden:

1.

Dringend gebotene Verfügungen können sogleich getroffen werden. Jedenfalls anläßlich der das Verfahren erledigenden Entscheidung hat das Gericht durch Beschluß auszusprechen, ob die getroffene Maßnahme aufrecht bleibt, geändert oder durch andere Maßnahmen ersetzt wird.

2.

Verfügungen sind mit Beschluß zu treffen. Im Vorverfahren hat der Untersuchungsrichter, in der Hauptverhandlung das erkennende Gericht, sonst der Vorsitzende zu entscheiden.

3.

Vor der Verfügung hat das Gericht den Jugendwohlfahrtsträger zu hören. Ferner sind der Jugendliche, die Erziehungsberechtigten, die Pflegeeltern, ein allenfalls bestellter Bewährungshelfer und, wenn eine besondere Einrichtung für Jugendgerichtshilfe (§ 47) besteht, auch diese zu hören, es sei denn, daß durch den damit verbundenen Aufschub der Verfügung das Wohl des Jugendlichen gefährdet wäre.

4.

Beschlüsse nach Z 2 sind auch dem Jugendwohlfahrtsträger sowie allen Personen zuzustellen, deren Rechte und Pflichten von der Entscheidung unmittelbar betroffen sind.

5.

Gegen Beschlüsse nach Z 2 steht das Rechtsmittel der Beschwerde an den übergeordneten Gerichtshof zu, das binnen vierzehn Tagen nach Zustellung des Beschlusses einzubringen ist. Die Beschwerde steht der Staatsanwaltschaft, dem Jugendwohlfahrtsträger, dem Jugendlichen und allen anderen Personen zu, die zugunsten eines Minderjährigen Nichtigkeitsbeschwerde gegen ein Urteil erheben können oder denen die Entscheidung gemäß Z 4 zuzustellen ist.

6.

Die Beschwerde kann mit einer rechtzeitig eingebrachten Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung gegen das Urteil verbunden werden, das zugleich mit dem angefochtenen Beschluß ergangen ist. In diesem Fall oder wenn sonst gegen das zugleich mit dem angefochtenen Beschluß ergangene Urteil Nichtigkeitsbeschwerde oder Berufung erhoben wird, entscheidet der für deren Erledigung zuständige Gerichtshof auch über die Beschwerde.

7.

Die Beschwerde hat aufschiebende Wirkung. Bei Gefahr im Verzug kann das Gericht jedoch in seiner Entscheidung aussprechen, daß einer Beschwerde keine aufschiebende Wirkung zukomme und daß die Entscheidung sofort wirksam werde.

(weggefallen) seit 01.01.2008 weggefallen.

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