§ 155 AußStrG

Außerstreitgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2017 bis 31.12.9999

(1) Übersteigt der Wert der Aktiven voraussichtlich 45 000 Euro, so hat der Gerichtskommissär vor der Überlassung an Zahlungs statt die aktenkundigen Gläubiger und jene aktenkundigen Personen, die als Erben oder NoterbenPflichtteilberechtigte in Frage kommen, zu verständigen, soweit deren Aufenthalt bekannt ist, und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Übersteigt der Wert der Aktiven voraussichtlich 2025 000 Euro, so sind die Verlassenschaftsgläubiger einzuberufenaufzufordern (§ 174).

(3) Der Beschluss auf Überlassung an Zahlungs statt hat zu enthalten:

1.

die Gegenstände, die übergeben werden;

2.

Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Personen, denen die Gegenstände an Zahlungs statt überlassen werden;

3.

welche Forderungen dadurch berichtigt werden sollen;

4.

allenfalls zur bücherlichen Durchführung erforderliche sonstige Angaben.

Stand vor dem 31.12.2016

In Kraft vom 01.01.2005 bis 31.12.2016

(1) Übersteigt der Wert der Aktiven voraussichtlich 45 000 Euro, so hat der Gerichtskommissär vor der Überlassung an Zahlungs statt die aktenkundigen Gläubiger und jene aktenkundigen Personen, die als Erben oder NoterbenPflichtteilberechtigte in Frage kommen, zu verständigen, soweit deren Aufenthalt bekannt ist, und ihnen Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Übersteigt der Wert der Aktiven voraussichtlich 2025 000 Euro, so sind die Verlassenschaftsgläubiger einzuberufenaufzufordern (§ 174).

(3) Der Beschluss auf Überlassung an Zahlungs statt hat zu enthalten:

1.

die Gegenstände, die übergeben werden;

2.

Vor- und Familiennamen sowie Anschrift der Personen, denen die Gegenstände an Zahlungs statt überlassen werden;

3.

welche Forderungen dadurch berichtigt werden sollen;

4.

allenfalls zur bücherlichen Durchführung erforderliche sonstige Angaben.