§ 129 AußStrG

Außerstreitgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

Wird ein Sachwalter bestellt, die Sachwalterschaft erweitert oder ein Verfahren nach Vor Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts (§ 131 § 242 Abs. 2 ABGBdurchgeführt, so sind die dem Bund erwachsenen Kosten) muss sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von der betroffenen Person aufzuerlegenverschaffen, soweit dadurch nicht ihr notwendiger Unterhaltvor der Aufhebung eines Genehmigungsvorbehalts nur dann, wenn es dies für erforderlich hält. Wenn dies das Gericht für erforderlich hält, hat es den Erwachsenenschutzverein mit der Abklärung zu beauftragen, einen Sachverständigen zu bestellen oder der ihrer Familie, für die siemündlich zu sorgen hat, gefährdet wirdverhandeln. Im Übrigen hat der Bund die Kosten endgültig zu tragen§ 120 Abs. 2 und § 126 gelten sinngemäß.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.01.2005 bis 30.06.2018

Wird ein Sachwalter bestellt, die Sachwalterschaft erweitert oder ein Verfahren nach Vor Anordnung eines Genehmigungsvorbehalts (§ 131 § 242 Abs. 2 ABGBdurchgeführt, so sind die dem Bund erwachsenen Kosten) muss sich das Gericht einen persönlichen Eindruck von der betroffenen Person aufzuerlegenverschaffen, soweit dadurch nicht ihr notwendiger Unterhaltvor der Aufhebung eines Genehmigungsvorbehalts nur dann, wenn es dies für erforderlich hält. Wenn dies das Gericht für erforderlich hält, hat es den Erwachsenenschutzverein mit der Abklärung zu beauftragen, einen Sachverständigen zu bestellen oder der ihrer Familie, für die siemündlich zu sorgen hat, gefährdet wirdverhandeln. Im Übrigen hat der Bund die Kosten endgültig zu tragen§ 120 Abs. 2 und § 126 gelten sinngemäß.