§ 38 GOG

Gerichtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1994 bis 31.12.9999
§. 38.

(1) Für die AusübungBei jedem für Strafsachen zuständigen Gerichtshof erster Instanz hat außerhalb der den Gerichtshöfen zustehenden Gerichtsbarkeit außer Streitsachengerichtlichen Dienststunden jeweils ein Richter Rufbereitschaft zu leisten. Die Einteilung der Richter zur Rufbereitschaft hat der Personalsenat so vorzunehmen, daß eine möglichst gleichmäßige Heranziehung der Richter erfolgt. Die Einteilung kann ausvon den stimmführenden Mitgliedern des Gerichtshofes, die mit der Erledigung von Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen betraut sind (Referenten für Gerichtsbarkeit außer Streitsachen), gemäß §. 32 ein ständiger Senat gebildet oder vombetroffenen Richtern einvernehmlich gegen vorherige Meldung an den Präsidenten des Gerichtshofes von Fall zu Fall mit Zuziehung anderer stimmführender Mitglieder des Gerichtshofes ein besonderer Senat berufenabgeändert werden.

(2) Den Referenten für Gerichtsbarkeit außer Streitsachen liegtWährend der Rufbereitschaft hat der Richter seinen Aufenthalt so zu wählen, daß er unter Verwendung der zur Verfügung stehenden technischen Kommunikationsmittel jederzeit erreichbar ist und binnen kürzester Zeit anstelle des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richters außerhalb der gerichtlichen Dienststunden in den ihnen zugewiesenen Angelegenheiten dieser Art die vorbereitende BearbeitungStrafsachen anfallende Amtshandlungen vornehmen kann, mit deren Durchführung nicht bis zum Beginn der Geschäftsstücke, die der Beschlußfassung im Senate bedürfen, und die selbstständige Erlassung der Erledigungen und Verfügungen ob, für welche das Erfordernis der Senatsberathung nicht bestehtnächsten gerichtlichen Dienststunden oder des nächsten Journaldienstes zugewartet werden kann.

(3) Tagsatzungen und sonstige mündliche VerhandlungenDer in AngelegenheitenRufbereitschaft stehende Richter ist unter den Voraussetzungen des Abs. 2 auch für Amtshandlungen in Strafsachen zuständig, die in die Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen finden vor dem Referenten statt, dem die betreffende Angelegenheit zugewiesen ist; das Protokoll kann durch den Richter selbst oder durch einen beeideten Schriftführer aufgenommen werdenunterstellten Bezirksgerichte fallen.

Stand vor dem 30.06.1994

In Kraft vom 01.08.1989 bis 30.06.1994
§. 38.

(1) Für die AusübungBei jedem für Strafsachen zuständigen Gerichtshof erster Instanz hat außerhalb der den Gerichtshöfen zustehenden Gerichtsbarkeit außer Streitsachengerichtlichen Dienststunden jeweils ein Richter Rufbereitschaft zu leisten. Die Einteilung der Richter zur Rufbereitschaft hat der Personalsenat so vorzunehmen, daß eine möglichst gleichmäßige Heranziehung der Richter erfolgt. Die Einteilung kann ausvon den stimmführenden Mitgliedern des Gerichtshofes, die mit der Erledigung von Angelegenheiten der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen betraut sind (Referenten für Gerichtsbarkeit außer Streitsachen), gemäß §. 32 ein ständiger Senat gebildet oder vombetroffenen Richtern einvernehmlich gegen vorherige Meldung an den Präsidenten des Gerichtshofes von Fall zu Fall mit Zuziehung anderer stimmführender Mitglieder des Gerichtshofes ein besonderer Senat berufenabgeändert werden.

(2) Den Referenten für Gerichtsbarkeit außer Streitsachen liegtWährend der Rufbereitschaft hat der Richter seinen Aufenthalt so zu wählen, daß er unter Verwendung der zur Verfügung stehenden technischen Kommunikationsmittel jederzeit erreichbar ist und binnen kürzester Zeit anstelle des nach der Geschäftsverteilung zuständigen Richters außerhalb der gerichtlichen Dienststunden in den ihnen zugewiesenen Angelegenheiten dieser Art die vorbereitende BearbeitungStrafsachen anfallende Amtshandlungen vornehmen kann, mit deren Durchführung nicht bis zum Beginn der Geschäftsstücke, die der Beschlußfassung im Senate bedürfen, und die selbstständige Erlassung der Erledigungen und Verfügungen ob, für welche das Erfordernis der Senatsberathung nicht bestehtnächsten gerichtlichen Dienststunden oder des nächsten Journaldienstes zugewartet werden kann.

(3) Tagsatzungen und sonstige mündliche VerhandlungenDer in AngelegenheitenRufbereitschaft stehende Richter ist unter den Voraussetzungen des Abs. 2 auch für Amtshandlungen in Strafsachen zuständig, die in die Zuständigkeit der Gerichtsbarkeit außer Streitsachen finden vor dem Referenten statt, dem die betreffende Angelegenheit zugewiesen ist; das Protokoll kann durch den Richter selbst oder durch einen beeideten Schriftführer aufgenommen werdenunterstellten Bezirksgerichte fallen.

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