§ 2 GOG Ausnahmen vom Mitnahmeverbot von Waffen

Gerichtsorganisationsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.1997 bis 31.12.9999
§. 2.

(1) Richter im Sinne des Staatsgrundgesetzes sind: die Präsidenten und Vizepräsidenten der Gerichtshöfe;

die Räthe und anderen stimmführenden Mitglieder der GerichtshöfeAuf Kontrollorgane (§. 30§ 3 Abs. 1);

, die Bezirksrichter (Vorsteherzum Führen einer bestimmten Waffe nach dem Waffengesetz 1986, BGBl. Nr. 443, befugt sind, sowie auf Personen, die auf Grund ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen bestimmter Waffen verpflichtet sind oder auf Grund eines richterlichen Auftrags eine bestimmte Waffe in das Gerichtsgebäude mitzunehmen haben, ist insoweit der Bezirksgerichte) und die bei den Bezirksgerichten angestellten Einzelrichter (§. 5 § 1 der Jurisdictionsnorm und §. 25 des gegenwärtigen Gesetzes)nicht anzuwenden.

(2) Den Hilfsrichtern können alle richterlichen GeschäfteRichtern, Staatsanwälten und anderen Beamten der Gerichte und staatsanwaltschaftlichen Behörden kann auf ihren Antrag von ihrer für Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Sachleistungen zuständigen Dienstbehörde die Mitnahme einer bestimmten Waffe, die sie besitzen oder führen dürfen, in das Gerichtsgebäude, in dem ihre Dienststelle untergebracht ist, befristet gestattet werden, wenn hiefür besonders wichtige Gründe gegeben sind; hierüber ist unter Anwendung des streitigenDienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, mit Bescheid zu entscheiden.

(3) Unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen kann auch anderen Personen sowie Personen des im Abs. 2 genannten Personenkreises, die eine Waffe in ein nicht vom Abs. 2 erfaßtes Gerichtsgebäude mitzunehmen beabsichtigen, auf ihren Antrag die Mitnahme einer bestimmten Waffe in ein oder außerstreitigen Verfahrens sowie des Strafverfahrens zur selbstständigen Erledigung übertragenmehrere Gerichtsgebäude befristet gestattet werden; die Entscheidung obliegt dem Präsidenten desjenigen Oberlandesgerichts, in dessen Sprengel das Gerichtsgebäude liegt, in das der Antragsteller die Waffe mitzunehmen beabsichtigt. In einem solchen Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.

Stand vor dem 30.04.1997

In Kraft vom 10.07.1945 bis 30.04.1997
§. 2.

(1) Richter im Sinne des Staatsgrundgesetzes sind: die Präsidenten und Vizepräsidenten der Gerichtshöfe;

die Räthe und anderen stimmführenden Mitglieder der GerichtshöfeAuf Kontrollorgane (§. 30§ 3 Abs. 1);

, die Bezirksrichter (Vorsteherzum Führen einer bestimmten Waffe nach dem Waffengesetz 1986, BGBl. Nr. 443, befugt sind, sowie auf Personen, die auf Grund ihres öffentlichen Dienstes zum Tragen bestimmter Waffen verpflichtet sind oder auf Grund eines richterlichen Auftrags eine bestimmte Waffe in das Gerichtsgebäude mitzunehmen haben, ist insoweit der Bezirksgerichte) und die bei den Bezirksgerichten angestellten Einzelrichter (§. 5 § 1 der Jurisdictionsnorm und §. 25 des gegenwärtigen Gesetzes)nicht anzuwenden.

(2) Den Hilfsrichtern können alle richterlichen GeschäfteRichtern, Staatsanwälten und anderen Beamten der Gerichte und staatsanwaltschaftlichen Behörden kann auf ihren Antrag von ihrer für Feststellungen und Verfügungen in Angelegenheiten der Sachleistungen zuständigen Dienstbehörde die Mitnahme einer bestimmten Waffe, die sie besitzen oder führen dürfen, in das Gerichtsgebäude, in dem ihre Dienststelle untergebracht ist, befristet gestattet werden, wenn hiefür besonders wichtige Gründe gegeben sind; hierüber ist unter Anwendung des streitigenDienstrechtsverfahrensgesetzes 1984, BGBl. Nr. 29, mit Bescheid zu entscheiden.

(3) Unter den in Abs. 2 genannten Voraussetzungen kann auch anderen Personen sowie Personen des im Abs. 2 genannten Personenkreises, die eine Waffe in ein nicht vom Abs. 2 erfaßtes Gerichtsgebäude mitzunehmen beabsichtigen, auf ihren Antrag die Mitnahme einer bestimmten Waffe in ein oder außerstreitigen Verfahrens sowie des Strafverfahrens zur selbstständigen Erledigung übertragenmehrere Gerichtsgebäude befristet gestattet werden; die Entscheidung obliegt dem Präsidenten desjenigen Oberlandesgerichts, in dessen Sprengel das Gerichtsgebäude liegt, in das der Antragsteller die Waffe mitzunehmen beabsichtigt. In einem solchen Verfahren ist das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz 1991, BGBl. Nr. 51, anzuwenden.

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