§ 35 EheG Mangel der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters

Ehegesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2018 bis 31.12.9999

(1) Ein Ehegatte kann die Aufhebung der Ehe begehren, wenn er zur Zeit der Eheschließung oder im Falle des § 22 Abs. 2 zur Zeit der Bestätigung in der Geschäftsfähigkeit beschränktminderjährig war und sein gesetzlicher Vertreter nicht die EinwilligungZustimmung zur Eheschließung oder zur Bestätigung erteilt hatte. Solange der Ehegatte in der Geschäftsfähigkeit beschränkt isthat, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Aufhebung der Ehe begehren.

(2) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der gesetzliche Vertreter die Ehe genehmigtaußer es hat dieser oder der Ehegatte, nachdem er unbeschränkt geschäftsfähig geworden ist, zu erkennen gegeben hat, daß er nach Erlangung der Volljährigkeit nachträglich zugestimmt oder das Gericht die Ehe fortsetzen willverweigerte nachträgliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ersetzt.

(3) Verweigert der gesetzliche Vertreter die Genehmigung ohne triftige Gründe, so kann das Pflegschaftsgericht sie auf Antrag eines Ehegatten ersetzen.

Stand vor dem 30.06.2018

In Kraft vom 01.07.2001 bis 30.06.2018

(1) Ein Ehegatte kann die Aufhebung der Ehe begehren, wenn er zur Zeit der Eheschließung oder im Falle des § 22 Abs. 2 zur Zeit der Bestätigung in der Geschäftsfähigkeit beschränktminderjährig war und sein gesetzlicher Vertreter nicht die EinwilligungZustimmung zur Eheschließung oder zur Bestätigung erteilt hatte. Solange der Ehegatte in der Geschäftsfähigkeit beschränkt isthat, kann nur sein gesetzlicher Vertreter die Aufhebung der Ehe begehren.

(2) Die Aufhebung ist ausgeschlossen, wenn der gesetzliche Vertreter die Ehe genehmigtaußer es hat dieser oder der Ehegatte, nachdem er unbeschränkt geschäftsfähig geworden ist, zu erkennen gegeben hat, daß er nach Erlangung der Volljährigkeit nachträglich zugestimmt oder das Gericht die Ehe fortsetzen willverweigerte nachträgliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters ersetzt.

(3) Verweigert der gesetzliche Vertreter die Genehmigung ohne triftige Gründe, so kann das Pflegschaftsgericht sie auf Antrag eines Ehegatten ersetzen.