§ 10 BAO (weggefallen)

Bundesabgabenordnung

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2013 bis 31.12.9999
Für Zwangs- und Ordnungs- und Mutwillensstrafen, die gegen Parteienvertreter, ausgenommen Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder, verhängt werden, haftet der Vertretene§ 10 BAO seit 31.12.2012 weggefallen.

Stand vor dem 31.12.2012

In Kraft vom 10.01.1998 bis 31.12.2012
Für Zwangs- und Ordnungs- und Mutwillensstrafen, die gegen Parteienvertreter, ausgenommen Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder, verhängt werden, haftet der Vertretene§ 10 BAO seit 31.12.2012 weggefallen.

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