§ 119 TKG 2003 (weggefallen)

Telekommunikationsgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
(1) Das richterliche Mitglied führt den Vorsitz in der Telekom-Control-Kommission§ 119 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

(2) Die Telekom-Control-Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der eines ihrer Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen ist.

(3) Für einen gültigen Beschluss der Telekom-Control-Kommission ist Einstimmigkeit notwendig. Stimmenthaltung ist unzulässig.

Stand vor dem 31.10.2021

In Kraft vom 01.01.2021 bis 31.10.2021
(1) Das richterliche Mitglied führt den Vorsitz in der Telekom-Control-Kommission§ 119 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

(2) Die Telekom-Control-Kommission gibt sich eine Geschäftsordnung, in der eines ihrer Mitglieder mit der Führung der laufenden Geschäfte zu betrauen ist.

(3) Für einen gültigen Beschluss der Telekom-Control-Kommission ist Einstimmigkeit notwendig. Stimmenthaltung ist unzulässig.

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