§ 29 TKG 2003 (weggefallen)

Telekommunikationsgesetz 2003

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.11.2021 bis 31.12.9999
(1) Zur Erbringung des Universaldienstes verpflichtete Unternehmen haben ihre Entgelte und Geschäftsbedingungen so festzulegen, dass bei der Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten, die über die Erbringung einer Universaldienstleistung hinausgehen, Teilnehmer nicht für Einrichtungen oder Dienste zu zahlen haben, die nicht notwendig oder für den betreffenden Dienst nicht erforderlich sind§ 29 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

(2) Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten haben, unbeschadet des Rechts, Sicherheitssperren zu setzen, ihren Teilnehmern auf Antrag einmal jährlich die entgeltfreie Sperre von Diensten von Drittanbietern oder Datendiensten bereit zu stellen, soweit diese verbrauchsabhängig verrechnet werden. Bei rufnummernadressierten Diensten von Drittanbietern sind von der Sperre alle für Dienste von Drittanbietern gewidmeten Rufnummernbereiche umfasst, soweit diese mit mehr als EUR 0,20 pro Minute oder Event verrechnet werden können. Dabei ist insbesondere auf die schutzwürdigen Interessen von Endnutzern, auf die technischen Möglichkeiten sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass Endnutzer ihre Ausgaben steuern können.

(2a) Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten haben unbeschadet abweichender gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen das Recht, den Anschluss eines Teilnehmers für Dienste von Drittanbietern dauerhaft und kostenfrei zu sperren, wenn der Teilnehmer Entgelte für solche Dienste in zumindest zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsperioden bestreitet.

(3) Erbringer des Universaldienstes haben ihren Teilnehmern außerdem nachstehende Einrichtungen und Dienste bereit zu stellen:

1.

Möglichkeiten zur Bezahlung des Zugangs zum öffentlichen Telefonnetz und der Nutzung öffentlicher Telefondienste im Voraus,

2.

Möglichkeiten zur Bezahlung der Herstellung des Zugangs zum öffentlichen Telefonnetz in Raten.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann diese Verpflichtungen durch Verordnung zur Gänze oder teilweise aussetzen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob diese Dienstemerkmale bereits weithin verfügbar sind, sowie darauf, dass Teilnehmer ihre Ausgaben überwachen und steuern können.

Stand vor dem 31.10.2021

In Kraft vom 01.12.2018 bis 31.10.2021
(1) Zur Erbringung des Universaldienstes verpflichtete Unternehmen haben ihre Entgelte und Geschäftsbedingungen so festzulegen, dass bei der Bereitstellung von Einrichtungen oder Diensten, die über die Erbringung einer Universaldienstleistung hinausgehen, Teilnehmer nicht für Einrichtungen oder Dienste zu zahlen haben, die nicht notwendig oder für den betreffenden Dienst nicht erforderlich sind§ 29 TKG 2003 seit 31.10.2021 weggefallen.

(2) Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten haben, unbeschadet des Rechts, Sicherheitssperren zu setzen, ihren Teilnehmern auf Antrag einmal jährlich die entgeltfreie Sperre von Diensten von Drittanbietern oder Datendiensten bereit zu stellen, soweit diese verbrauchsabhängig verrechnet werden. Bei rufnummernadressierten Diensten von Drittanbietern sind von der Sperre alle für Dienste von Drittanbietern gewidmeten Rufnummernbereiche umfasst, soweit diese mit mehr als EUR 0,20 pro Minute oder Event verrechnet werden können. Dabei ist insbesondere auf die schutzwürdigen Interessen von Endnutzern, auf die technischen Möglichkeiten sowie darauf Bedacht zu nehmen, dass Endnutzer ihre Ausgaben steuern können.

(2a) Betreiber von öffentlichen Kommunikationsdiensten haben unbeschadet abweichender gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen das Recht, den Anschluss eines Teilnehmers für Dienste von Drittanbietern dauerhaft und kostenfrei zu sperren, wenn der Teilnehmer Entgelte für solche Dienste in zumindest zwei aufeinanderfolgenden Rechnungsperioden bestreitet.

(3) Erbringer des Universaldienstes haben ihren Teilnehmern außerdem nachstehende Einrichtungen und Dienste bereit zu stellen:

1.

Möglichkeiten zur Bezahlung des Zugangs zum öffentlichen Telefonnetz und der Nutzung öffentlicher Telefondienste im Voraus,

2.

Möglichkeiten zur Bezahlung der Herstellung des Zugangs zum öffentlichen Telefonnetz in Raten.

(4) Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann diese Verpflichtungen durch Verordnung zur Gänze oder teilweise aussetzen. Dabei ist darauf Bedacht zu nehmen, ob diese Dienstemerkmale bereits weithin verfügbar sind, sowie darauf, dass Teilnehmer ihre Ausgaben überwachen und steuern können.

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