§ 99 BWG

Bankwesengesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.05.2021 bis 31.12.9999

(1) Wer

1.

als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft die schriftliche Anzeige gemäß § 73 Abs. 1a unterlässt;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2014)

3.

die schriftliche Anzeige eines jeden Erwerbes und jeder Abtretung gemäß § 20 Abs. 1 oder 2 an die FMA unterlässt;

4.

einen Erwerb oder eine Abtretung nach § 20 Abs. 1 oder 2 während des Beurteilungszeitraums nach § 20a Abs. 1 oder entgegen einer Untersagung gemäß § 20a Abs. 2 durchführt;

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)

6.

als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines nachgeordneten Instituts oder einer übergeordneten Finanz-Holdinggesellschaft dem übergeordneten Kreditinstitutgemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß § 30 Abs. 7 erteilt;

6a.

als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer übergeordneten Finanzholdinggesellschaft, gemischten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Holdinggesellschaft oder eines Tochterunternehmens solcher Gesellschaften dem Kreditinstitut nicht alle Auskünfte gemäß § 70a Abs. 1 erteilt;

6b.

als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Institutes, das einer Zentralorganisation oder einem der Zentralorganisation zugeordneten Kreditinstitut nachgeordnet ist, der Zentralorganisation nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß § 30a Abs. 8 erteilt;

7.

ohne hiezu berechtigt zu sein die Bezeichnung „Sparbuch“, „Sparbrief“ oder „Sparkassenbuch“ entgegen § 31 Abs. 2 führt;

(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 37/2010)

(Anm.: Z 9 aufgehoben durch Art. 4 Z 54, BGBl. I Nr. 118/2016)

10.

als Bankprüfer entgegen § 63 Abs. 3 von ihm festgestellte Tatsachen oder begründete Zweifel gemäß § 63 Abs. 3 nicht unverzüglich, bei kurzfristigen behebbaren, geringfügigen Mängeln erst dann, wenn die Bank die Mängel nicht binnen einer von ihm bestimmten Frist von längstens drei Monaten behoben hat, mit Erläuterungen der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank schriftlich anzeigt oder es nicht anzeigt, wenn die Geschäftsleiter eine von ihm geforderte Auskunft nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist erteilen; dies gilt in Fällen, in denen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Bankprüfer bestellt wird, auch für die nach § 88 Abs. 7 WTBG namhaft gemachten natürlichen Personen;

11.

als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Repräsentanz seinen Meldepflichten gemäß § 73 Abs. 2 nicht binnen eines Monats nachkommt;

12.

als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Finanzinstitutes oder eines Unternehmens der Vertragsversicherung der Meldepflicht gemäß § 75 nicht entspricht;

(Anm.: Z 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2015)

(Anm.: Z 14 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2015)

15.

ohne hiezu berechtigt zu sein die Bezeichnung „Geldinstitut“, „Kreditinstitut“, „Finanzinstitut“, „Finanz-Holdinggesellschaft, Wertpapierfirma“, „Kreditunternehmung“, „Kreditunternehmen“, „Bank“, „Bankier“, „Sparkasse“, „Bausparkasse“, „Volksbank“, „Landes-Hypothekenbank“, „Raiffeisen“ oder eine Bezeichnung in der eines dieser Wörter enthalten ist, entgegen § 94 führt;

16.

als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes oder als Prüfungsorgan nach § 216 ABGB die Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß § 216 ABGB (§§ 66 bis 68) verletzt;

17.

entgegen unmittelbar anzuwendenden EU-Rechtsvorschriften Verfügungen über Konten durchführt oder sonst Finanzdienstleistungen erbringt, ohne dass die Handlung eine Verwaltungsübertretung nach dem Devisengesetz darstellt;

18.

entgegen § 31 Abs. 5 Sparurkunden, für die noch keine Identitätsfeststellung gemäß gemäß den Bestimmungen des FM-GwG erfolgt ist, rechtsgeschäftlich überträgt oder erwirbt,

(Anm.: Z 19 aufgehoben durch Art. 4 Z 54, BGBl. I Nr. 118/2016)

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, im Falle der Z 10 jedoch mit bis zu 100 000 Euro, zu bestrafen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 4 Z 54, BGBl. I Nr. 118/2016)

Stand vor dem 28.05.2021

In Kraft vom 03.01.2018 bis 28.05.2021

(1) Wer

1.

als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Finanzholdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft die schriftliche Anzeige gemäß § 73 Abs. 1a unterlässt;

(Anm.: Z 2 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 59/2014)

3.

die schriftliche Anzeige eines jeden Erwerbes und jeder Abtretung gemäß § 20 Abs. 1 oder 2 an die FMA unterlässt;

4.

einen Erwerb oder eine Abtretung nach § 20 Abs. 1 oder 2 während des Beurteilungszeitraums nach § 20a Abs. 1 oder entgegen einer Untersagung gemäß § 20a Abs. 2 durchführt;

(Anm.: Z 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 184/2013)

6.

als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines nachgeordneten Instituts oder einer übergeordneten Finanz-Holdinggesellschaft dem übergeordneten Kreditinstitutgemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmen nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß § 30 Abs. 7 erteilt;

6a.

als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer übergeordneten Finanzholdinggesellschaft, gemischten Finanzholdinggesellschaft oder gemischten Holdinggesellschaft oder eines Tochterunternehmens solcher Gesellschaften dem Kreditinstitut nicht alle Auskünfte gemäß § 70a Abs. 1 erteilt;

6b.

als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Institutes, das einer Zentralorganisation oder einem der Zentralorganisation zugeordneten Kreditinstitut nachgeordnet ist, der Zentralorganisation nicht alle für die Konsolidierung erforderlichen Auskünfte gemäß § 30a Abs. 8 erteilt;

7.

ohne hiezu berechtigt zu sein die Bezeichnung „Sparbuch“, „Sparbrief“ oder „Sparkassenbuch“ entgegen § 31 Abs. 2 führt;

(Anm.: Z 8 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 37/2010)

(Anm.: Z 9 aufgehoben durch Art. 4 Z 54, BGBl. I Nr. 118/2016)

10.

als Bankprüfer entgegen § 63 Abs. 3 von ihm festgestellte Tatsachen oder begründete Zweifel gemäß § 63 Abs. 3 nicht unverzüglich, bei kurzfristigen behebbaren, geringfügigen Mängeln erst dann, wenn die Bank die Mängel nicht binnen einer von ihm bestimmten Frist von längstens drei Monaten behoben hat, mit Erläuterungen der FMA und der Oesterreichischen Nationalbank schriftlich anzeigt oder es nicht anzeigt, wenn die Geschäftsleiter eine von ihm geforderte Auskunft nicht innerhalb der von ihm gesetzten Frist erteilen; dies gilt in Fällen, in denen eine Wirtschaftsprüfungsgesellschaft als Bankprüfer bestellt wird, auch für die nach § 88 Abs. 7 WTBG namhaft gemachten natürlichen Personen;

11.

als Verantwortlicher (§ 9 VStG) einer Repräsentanz seinen Meldepflichten gemäß § 73 Abs. 2 nicht binnen eines Monats nachkommt;

12.

als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Finanzinstitutes oder eines Unternehmens der Vertragsversicherung der Meldepflicht gemäß § 75 nicht entspricht;

(Anm.: Z 13 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 159/2015)

(Anm.: Z 14 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 117/2015)

15.

ohne hiezu berechtigt zu sein die Bezeichnung „Geldinstitut“, „Kreditinstitut“, „Finanzinstitut“, „Finanz-Holdinggesellschaft, Wertpapierfirma“, „Kreditunternehmung“, „Kreditunternehmen“, „Bank“, „Bankier“, „Sparkasse“, „Bausparkasse“, „Volksbank“, „Landes-Hypothekenbank“, „Raiffeisen“ oder eine Bezeichnung in der eines dieser Wörter enthalten ist, entgegen § 94 führt;

16.

als Verantwortlicher (§ 9 VStG) eines Kreditinstitutes oder als Prüfungsorgan nach § 216 ABGB die Bestimmungen über den Deckungsstock gemäß § 216 ABGB (§§ 66 bis 68) verletzt;

17.

entgegen unmittelbar anzuwendenden EU-Rechtsvorschriften Verfügungen über Konten durchführt oder sonst Finanzdienstleistungen erbringt, ohne dass die Handlung eine Verwaltungsübertretung nach dem Devisengesetz darstellt;

18.

entgegen § 31 Abs. 5 Sparurkunden, für die noch keine Identitätsfeststellung gemäß gemäß den Bestimmungen des FM-GwG erfolgt ist, rechtsgeschäftlich überträgt oder erwirbt,

(Anm.: Z 19 aufgehoben durch Art. 4 Z 54, BGBl. I Nr. 118/2016)

begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der FMA mit Geldstrafe bis zu 60 000 Euro, im Falle der Z 10 jedoch mit bis zu 100 000 Euro, zu bestrafen.

(Anm.: Abs. 2 aufgehoben durch Art. 4 Z 54, BGBl. I Nr. 118/2016)

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