§ 42 KSchG

Konsumentenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2004 bis 31.12.9999

§ 42. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 27b Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 32 der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und im übrigen der Bundesminister für Justiz betraut.

Stand vor dem 30.06.2004

In Kraft vom 01.01.2004 bis 30.06.2004

§ 42. Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes sind hinsichtlich des § 27b Abs. 2 der Bundesminister für Finanzen, hinsichtlich des § 32 der Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz im Einvernehmen mit dem Bundesminister für Justiz und im übrigen der Bundesminister für Justiz betraut.

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