§ 68g MarkenSchG

Markenschutzgesetz 1970

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 24.06.2006 bis 31.12.9999

§ 68g. (1) Zur Sicherung der in diesem Abschnitt normiertenMit Beziehung auf Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz und BeseitigungHerausgabe des Gewinns nach diesem Gesetz können einstweilige Verfügungen sowohl zur Sicherung des Anspruchs selbst als auch zur Sicherung von Beweismitteln erlassen werden, auch wenn die im. § 381 EO§ 56 Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffenbis 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Im Übrigen sind § 55a sowie § 119 Abs. 2 (Ausschluss der Öffentlichkeit), § 149 (Urteilsveröffentlichung), § 151 (Rechnungslegung) und § 154 (Verjährung) des Patentgesetzes 1970 auf die zivilgerichtlichen Verletzungsverfahren nach diesem Abschnitt sinngemäß anzuwenden.

Stand vor dem 23.06.2006

In Kraft vom 01.07.2005 bis 23.06.2006

§ 68g. (1) Zur Sicherung der in diesem Abschnitt normiertenMit Beziehung auf Ansprüche auf Unterlassung, Beseitigung, Schadenersatz und BeseitigungHerausgabe des Gewinns nach diesem Gesetz können einstweilige Verfügungen sowohl zur Sicherung des Anspruchs selbst als auch zur Sicherung von Beweismitteln erlassen werden, auch wenn die im. § 381 EO§ 56 Abs. 2 bezeichneten Voraussetzungen nicht zutreffenbis 4 ist sinngemäß anzuwenden.

(2) Im Übrigen sind § 55a sowie § 119 Abs. 2 (Ausschluss der Öffentlichkeit), § 149 (Urteilsveröffentlichung), § 151 (Rechnungslegung) und § 154 (Verjährung) des Patentgesetzes 1970 auf die zivilgerichtlichen Verletzungsverfahren nach diesem Abschnitt sinngemäß anzuwenden.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten