§ 66 MarkenSchG

Markenschutzgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2017 bis 31.12.9999

(1) Unbeschadet der sonst für die Löschung von Marken geltenden Vorschriften (§ 62 Abs. 3) ist eine Verbandsmarke zu löschen,

1.

wenn ein Verband im Sinne des § 62 Abs. 1 oder 2 als Inhaber der Verbandsmarke nicht mehr besteht;,

2.

wenn der Verband gestattet oder duldetkeine angemessenen Maßnahmen ergreift, daß die Verbandsmarke in einerum eine den allgemeinen Verbandszwecken oderBenutzungsbedingungen gemäß der Satzung widersprechenden Weise benutzt wird. Als eine solche mißbräuchliche Benutzung ist es insbesondere anzusehen, wenn diewidersprechende Benutzung der VerbandsmarkeMarke zu einer Irreführung des geschäftlichen Verkehrs geeignet ist.verhindern,

3.

wenn die Verbandsmarke von berechtigten Personen in einer Art benutzt worden ist, dass die Gefahr besteht, dass das Publikum im Sinne des § 63 Abs. 5 Z 2 irregeführt wird.

(2) Im Übrigen gilt § 33 auch für jede im Register angemerkte Satzung sinngemäß. Jedoch wird die Verbandsmarke nicht gelöscht, wenn der Löschungsantrag auf die Satzung gestützt ist und der Verband die Satzung so ändert, dass der Löschungsgrund nicht mehr besteht. In diesen Verfahren ist § 117 Patentgesetz 1970 sinngemäß anzuwenden.

(3) Eine ernsthafte Benutzung der Verbandsmarke durch eine gemäß der Satzung hierzu berechtigte Person gilt als Benutzung im Sinne des § 33a.

Stand vor dem 31.08.2017

In Kraft vom 23.07.1999 bis 31.08.2017

(1) Unbeschadet der sonst für die Löschung von Marken geltenden Vorschriften (§ 62 Abs. 3) ist eine Verbandsmarke zu löschen,

1.

wenn ein Verband im Sinne des § 62 Abs. 1 oder 2 als Inhaber der Verbandsmarke nicht mehr besteht;,

2.

wenn der Verband gestattet oder duldetkeine angemessenen Maßnahmen ergreift, daß die Verbandsmarke in einerum eine den allgemeinen Verbandszwecken oderBenutzungsbedingungen gemäß der Satzung widersprechenden Weise benutzt wird. Als eine solche mißbräuchliche Benutzung ist es insbesondere anzusehen, wenn diewidersprechende Benutzung der VerbandsmarkeMarke zu einer Irreführung des geschäftlichen Verkehrs geeignet ist.verhindern,

3.

wenn die Verbandsmarke von berechtigten Personen in einer Art benutzt worden ist, dass die Gefahr besteht, dass das Publikum im Sinne des § 63 Abs. 5 Z 2 irregeführt wird.

(2) Im Übrigen gilt § 33 auch für jede im Register angemerkte Satzung sinngemäß. Jedoch wird die Verbandsmarke nicht gelöscht, wenn der Löschungsantrag auf die Satzung gestützt ist und der Verband die Satzung so ändert, dass der Löschungsgrund nicht mehr besteht. In diesen Verfahren ist § 117 Patentgesetz 1970 sinngemäß anzuwenden.

(3) Eine ernsthafte Benutzung der Verbandsmarke durch eine gemäß der Satzung hierzu berechtigte Person gilt als Benutzung im Sinne des § 33a.

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