§ 60a MarkenSchG

Markenschutzgesetz 1970

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.12.9999

(1) Die im § 60 bezeichneten Vergehen werden nur auf Verlangen des Verletzten verfolgt.

(2) Das Strafverfahren obliegtDie Gerichtsbarkeit in Strafsachen nach diesem Abschnitt steht dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster InstanzLandesgericht für Strafsachen Wien zu.

(3) Für die Geltendmachung der Ansprüche nach § 53 gelten die Bestimmungen des XXI17. Hauptstückes der StrafprozeßordnungStrafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631BGBl. Nr. 631/1975. Gegen den Ausspruch über den Entschädigungsanspruch steht beiden Teilen die Berufung zu.

Stand vor dem 31.12.2013

In Kraft vom 23.07.1999 bis 31.12.2013

(1) Die im § 60 bezeichneten Vergehen werden nur auf Verlangen des Verletzten verfolgt.

(2) Das Strafverfahren obliegtDie Gerichtsbarkeit in Strafsachen nach diesem Abschnitt steht dem Einzelrichter des Gerichtshofes erster InstanzLandesgericht für Strafsachen Wien zu.

(3) Für die Geltendmachung der Ansprüche nach § 53 gelten die Bestimmungen des XXI17. Hauptstückes der StrafprozeßordnungStrafprozessordnung 1975 (StPO), BGBl. Nr. 631BGBl. Nr. 631/1975. Gegen den Ausspruch über den Entschädigungsanspruch steht beiden Teilen die Berufung zu.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten