§ 36 MarkenSchG

Markenschutzgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.06.2023 bis 31.12.9999
(1) Mitglieder des Patentamtes sind unter den Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970 von der Mitwirkung ausgeschlossen.

(2) Mitglieder des Patentamtes sind von der Mitwirkung in der Nichtigkeitsabteilung ausgeschlossen

1.

im Verfahren über Anträge auf Löschung einer Marke gemäß § 30 oder auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke gemäß § 69a in Verbindung mit § 30, an deren Prüfung auf Ähnlichkeit (§§ 21 und 22) oder an deren Prüfung in einem Widerspruchsverfahren, sofern es sich um dieselben betroffenen Marken handelt (§§ 29a bis 29c), sie mitgewirkt haben;

2.

im Verfahren über Anträge auf Löschung einer Marke gemäß § 33 oder auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke gemäß § 69a in Verbindung mit § 33, bei der sie an der Beschlussfassung über die Zulässigkeit der Registrierung mitgewirkt haben.

(3) Die Bestimmungen des § 76 Abs. 2 und 3 des Patentgesetzes 1970 gelten sinngemäß.

  1. (1)Absatz einsMitglieder des Patentamtes sind unter den Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970 von der Mitwirkung ausgeschlossen.Mitglieder des Patentamtes sind unter den Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz eins, des Patentgesetzes 1970 von der Mitwirkung ausgeschlossen.
  2. (2)Absatz 2Mitglieder des Patentamtes sind von der Mitwirkung in der Nichtigkeitsabteilung ausgeschlossen
    1. 1.Ziffer einsim Verfahren über Anträge auf Löschung einer Marke gemäß § 30 oder auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke gemäß § 69a in Verbindung mit § 30, an deren Prüfung auf Ähnlichkeit oder an deren Prüfung in einem Widerspruchsverfahren, sofern es sich um dieselben betroffenen Marken handelt (§§ 29a bis 29c), sie mitgewirkt haben;im Verfahren über Anträge auf Löschung einer Marke gemäß Paragraph 30, oder auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke gemäß Paragraph 69 a, in Verbindung mit Paragraph 30,, an deren Prüfung auf Ähnlichkeit oder an deren Prüfung in einem Widerspruchsverfahren, sofern es sich um dieselben betroffenen Marken handelt (Paragraphen 29 a bis 29c), sie mitgewirkt haben;
    2. 2.Ziffer 2im Verfahren über Anträge auf Löschung einer Marke gemäß § 33 oder auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke gemäß § 69a in Verbindung mit § 33, bei der sie an der Beschlussfassung über die Zulässigkeit der Registrierung mitgewirkt haben.im Verfahren über Anträge auf Löschung einer Marke gemäß Paragraph 33, oder auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke gemäß Paragraph 69 a, in Verbindung mit Paragraph 33,, bei der sie an der Beschlussfassung über die Zulässigkeit der Registrierung mitgewirkt haben.
  3. (3)Absatz 3Die Bestimmungen des § 76 Abs. 2 und 3 des Patentgesetzes 1970 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 76, Absatz 2 und 3 des Patentgesetzes 1970 gelten sinngemäß.

Stand vor dem 31.05.2023

In Kraft vom 01.01.2014 bis 31.05.2023
(1) Mitglieder des Patentamtes sind unter den Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970 von der Mitwirkung ausgeschlossen.

(2) Mitglieder des Patentamtes sind von der Mitwirkung in der Nichtigkeitsabteilung ausgeschlossen

1.

im Verfahren über Anträge auf Löschung einer Marke gemäß § 30 oder auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke gemäß § 69a in Verbindung mit § 30, an deren Prüfung auf Ähnlichkeit (§§ 21 und 22) oder an deren Prüfung in einem Widerspruchsverfahren, sofern es sich um dieselben betroffenen Marken handelt (§§ 29a bis 29c), sie mitgewirkt haben;

2.

im Verfahren über Anträge auf Löschung einer Marke gemäß § 33 oder auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke gemäß § 69a in Verbindung mit § 33, bei der sie an der Beschlussfassung über die Zulässigkeit der Registrierung mitgewirkt haben.

(3) Die Bestimmungen des § 76 Abs. 2 und 3 des Patentgesetzes 1970 gelten sinngemäß.

  1. (1)Absatz einsMitglieder des Patentamtes sind unter den Voraussetzungen des § 76 Abs. 1 des Patentgesetzes 1970 von der Mitwirkung ausgeschlossen.Mitglieder des Patentamtes sind unter den Voraussetzungen des Paragraph 76, Absatz eins, des Patentgesetzes 1970 von der Mitwirkung ausgeschlossen.
  2. (2)Absatz 2Mitglieder des Patentamtes sind von der Mitwirkung in der Nichtigkeitsabteilung ausgeschlossen
    1. 1.Ziffer einsim Verfahren über Anträge auf Löschung einer Marke gemäß § 30 oder auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke gemäß § 69a in Verbindung mit § 30, an deren Prüfung auf Ähnlichkeit oder an deren Prüfung in einem Widerspruchsverfahren, sofern es sich um dieselben betroffenen Marken handelt (§§ 29a bis 29c), sie mitgewirkt haben;im Verfahren über Anträge auf Löschung einer Marke gemäß Paragraph 30, oder auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke gemäß Paragraph 69 a, in Verbindung mit Paragraph 30,, an deren Prüfung auf Ähnlichkeit oder an deren Prüfung in einem Widerspruchsverfahren, sofern es sich um dieselben betroffenen Marken handelt (Paragraphen 29 a bis 29c), sie mitgewirkt haben;
    2. 2.Ziffer 2im Verfahren über Anträge auf Löschung einer Marke gemäß § 33 oder auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke gemäß § 69a in Verbindung mit § 33, bei der sie an der Beschlussfassung über die Zulässigkeit der Registrierung mitgewirkt haben.im Verfahren über Anträge auf Löschung einer Marke gemäß Paragraph 33, oder auf nachträgliche Feststellung der Ungültigkeit einer Marke gemäß Paragraph 69 a, in Verbindung mit Paragraph 33,, bei der sie an der Beschlussfassung über die Zulässigkeit der Registrierung mitgewirkt haben.
  3. (3)Absatz 3Die Bestimmungen des § 76 Abs. 2 und 3 des Patentgesetzes 1970 gelten sinngemäß.Die Bestimmungen des Paragraph 76, Absatz 2 und 3 des Patentgesetzes 1970 gelten sinngemäß.

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