§ 11 MarkenSchG

Markenschutzgesetz 1970

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 23.07.1999 bis 31.12.9999

§ 11. (1) Das Markenrecht und Lizenzrechte daran gehenDie Marke kann, soweit nichts anderes vereinbart wordenunabhängig von einem Eigentumswechsel am Unternehmen, für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, übertragen werden. Gehört das Markenrecht zu einem Unternehmen, so geht das Markenrecht samt allfälligen Lizenzrechten daran im Fall desFalle eines Eigentumswechsels am gesamten Unternehmen auf den neuen Eigentümer über, soweit nichts anderes vereinbart worden ist.

(2) Das Markenrecht kann ohneErgibt sich aus dem Antrag auf Umschreibung oder den dazu vorgelegten Unterlagen in offensichtlicher Weise, daß die Marke auf Grund des Rechtsüberganges geeignet ist, das Unternehmen übertragen werden. Eine Übertragung bloß für einen TeilPublikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren undoder Dienstleistungen ist unzulässigzu täuschen, soweit diese mit dem nicht übertragenen Teilso ist der Antrag auf Umschreibung abzuweisen, es sei denn, der Erwerber stimmt einer Einschränkung des Waren- und Dienstleistungen gleich oder gleichartig sindDienstleistungsverzeichnisses zur Beseitigung der Täuschungsgefahr zu.

(3) Solange die Marke nicht umgeschrieben ist, kann das Markenrecht vor dem Patentamt nicht geltend gemacht werden und können alle Verständigungen, welche die Marke betreffen, mit Wirkung gegen den Erwerber dem als Markeninhaber Eingetragenen zugestellt werden.

Stand vor dem 22.07.1999

In Kraft vom 01.08.1977 bis 22.07.1999

§ 11. (1) Das Markenrecht und Lizenzrechte daran gehenDie Marke kann, soweit nichts anderes vereinbart wordenunabhängig von einem Eigentumswechsel am Unternehmen, für alle oder einen Teil der Waren oder Dienstleistungen, für die sie eingetragen ist, übertragen werden. Gehört das Markenrecht zu einem Unternehmen, so geht das Markenrecht samt allfälligen Lizenzrechten daran im Fall desFalle eines Eigentumswechsels am gesamten Unternehmen auf den neuen Eigentümer über, soweit nichts anderes vereinbart worden ist.

(2) Das Markenrecht kann ohneErgibt sich aus dem Antrag auf Umschreibung oder den dazu vorgelegten Unterlagen in offensichtlicher Weise, daß die Marke auf Grund des Rechtsüberganges geeignet ist, das Unternehmen übertragen werden. Eine Übertragung bloß für einen TeilPublikum insbesondere über die Art, die Beschaffenheit oder die geographische Herkunft der Waren undoder Dienstleistungen ist unzulässigzu täuschen, soweit diese mit dem nicht übertragenen Teilso ist der Antrag auf Umschreibung abzuweisen, es sei denn, der Erwerber stimmt einer Einschränkung des Waren- und Dienstleistungen gleich oder gleichartig sindDienstleistungsverzeichnisses zur Beseitigung der Täuschungsgefahr zu.

(3) Solange die Marke nicht umgeschrieben ist, kann das Markenrecht vor dem Patentamt nicht geltend gemacht werden und können alle Verständigungen, welche die Marke betreffen, mit Wirkung gegen den Erwerber dem als Markeninhaber Eingetragenen zugestellt werden.

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