§ 16 UWG Anspruch auf Schadenersatz

Bundesgesetz gegen den unlauteren Wettbewerb

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 20.07.2022 bis 31.12.9999

(1) Wer auf Grund dieses Gesetzes berechtigt isteine nach Z 1 bis 31 des Anhangs aggressive oder irreführende Geschäftspraktik oder eine sonst nach § 1 Abs. 1 Z 2, einen Anspruch auf Schadenersatz§ 1a Abs. 1 bis 3, § 2 oder § 2a unlautere Geschäftspraktik anwendet und hierdurch Verbraucher zu stelleneiner geschäftlichen Entscheidung veranlasst, kann auchdie sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist den dadurch geschädigten Verbrauchern nach den allgemeinen Vorschriften zum Ersatz des entgangenen Gewinns forderndaraus entstehenden positiven Schadens verpflichtet.

(2) Außerdem kann das Gericht einen angemessenen Geldbetrag als Vergütung für erlittene Kränkungen oder andere persönliche Nachteile zusprechenWird ein Unternehmer durch eine Zuwiderhandlung gegen §§ 1 bis 2a, wenn dies in7, 9, 13, 21 Abs. 3 und 34 Abs. 3 geschädigt, ist er berechtigt, Schadenersatz und den besonderen Umständen des Falles begründet istentgangenen Gewinn zu verlangen.

Stand vor dem 19.07.2022

In Kraft vom 23.11.1984 bis 19.07.2022

(1) Wer auf Grund dieses Gesetzes berechtigt isteine nach Z 1 bis 31 des Anhangs aggressive oder irreführende Geschäftspraktik oder eine sonst nach § 1 Abs. 1 Z 2, einen Anspruch auf Schadenersatz§ 1a Abs. 1 bis 3, § 2 oder § 2a unlautere Geschäftspraktik anwendet und hierdurch Verbraucher zu stelleneiner geschäftlichen Entscheidung veranlasst, kann auchdie sie andernfalls nicht getroffen hätten, ist den dadurch geschädigten Verbrauchern nach den allgemeinen Vorschriften zum Ersatz des entgangenen Gewinns forderndaraus entstehenden positiven Schadens verpflichtet.

(2) Außerdem kann das Gericht einen angemessenen Geldbetrag als Vergütung für erlittene Kränkungen oder andere persönliche Nachteile zusprechenWird ein Unternehmer durch eine Zuwiderhandlung gegen §§ 1 bis 2a, wenn dies in7, 9, 13, 21 Abs. 3 und 34 Abs. 3 geschädigt, ist er berechtigt, Schadenersatz und den besonderen Umständen des Falles begründet istentgangenen Gewinn zu verlangen.

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