§ 191 UGB Inventar

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999

(1) Der KaufmannUnternehmer hat zu Beginn seines HandelsgewerbesUnternehmens die diesem gewidmeten Vermögensgegenstände und Schulden genau zu verzeichnen und deren Wert anzugeben (Inventar).

(2) Er hat für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs ein solches Inventar aufzustellen.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.08.1990 bis 31.12.2006

(1) Der KaufmannUnternehmer hat zu Beginn seines HandelsgewerbesUnternehmens die diesem gewidmeten Vermögensgegenstände und Schulden genau zu verzeichnen und deren Wert anzugeben (Inventar).

(2) Er hat für den Schluß eines jeden Geschäftsjahrs ein solches Inventar aufzustellen.

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