§ 4 UGB Anwendungsbereich des Ersten Buches, Wahlmöglichkeit

Unternehmensgesetzbuch

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.2007 bis 31.12.9999

(1) Die Vorschriften über die Firma, die Prokura und die Rechnungslegung sindDas Erste Buch ist auf Personen nichtUnternehmer im Sinn der §§ 1 bis 3 anzuwenden, deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

(2) Durch eine Vereinigung zum Betrieb eines GewerbesAngehörige der freien Berufe sind von der Anwendung der folgenden Abschnitte des Ersten Buches ausgenommen. Sie können sich jedoch durch Eintragung in das Firmenbuch freiwillig dem Ersten Buch unterstellen, auf welches die bezeichneten Vorschriftensofern dem keine berufsrechtlichen Sonderbestimmungen entgegenstehen.

(3) Auch Land- und Forstwirte sind von der Anwendung finden, kann eine offene Handelsgesellschaftder folgenden Abschnitte des Ersten Buches ausgenommen. Sie können sich mit ihrem Unternehmen oder eine Kommanditgesellschaft nicht begründet werdenmit einem zu ihrer Land- oder Forstwirtschaft zählenden Nebengewerbe in das Firmenbuch eintragen lassen und damit ebenfalls freiwillig dem Ersten Buch unterstellen.

Stand vor dem 31.12.2006

In Kraft vom 01.08.1990 bis 31.12.2006

(1) Die Vorschriften über die Firma, die Prokura und die Rechnungslegung sindDas Erste Buch ist auf Personen nichtUnternehmer im Sinn der §§ 1 bis 3 anzuwenden, deren Gewerbebetrieb nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert.

(2) Durch eine Vereinigung zum Betrieb eines GewerbesAngehörige der freien Berufe sind von der Anwendung der folgenden Abschnitte des Ersten Buches ausgenommen. Sie können sich jedoch durch Eintragung in das Firmenbuch freiwillig dem Ersten Buch unterstellen, auf welches die bezeichneten Vorschriftensofern dem keine berufsrechtlichen Sonderbestimmungen entgegenstehen.

(3) Auch Land- und Forstwirte sind von der Anwendung finden, kann eine offene Handelsgesellschaftder folgenden Abschnitte des Ersten Buches ausgenommen. Sie können sich mit ihrem Unternehmen oder eine Kommanditgesellschaft nicht begründet werdenmit einem zu ihrer Land- oder Forstwirtschaft zählenden Nebengewerbe in das Firmenbuch eintragen lassen und damit ebenfalls freiwillig dem Ersten Buch unterstellen.

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