§ 64a AVG

Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.01.1999 bis 31.12.9999

(1) Die Behörde, kann die den Bescheid erlassen hat, kann, wenn nur eineBerufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Parteien Berufung erhoben hat oder wenn keine einander widersprechenden Berufungsanträge vorliegen,Behörde erster Instanz durch Berufungsvorentscheidung erledigen. Sie kann die Berufung nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen binnen zweier Monate nach Einlangen der zulässigen Berufung bei der StelleVornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, bei der sie einzubringen war, durch Berufungsvorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben oder nach jeder Richtung abändern, ergänzen oder aufheben.

(2) Die Berufungsvorentscheidung ist jeder Partei zuzustellen. Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, daß die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). In der Berufungsvorentscheidung ist auf die Möglichkeit eines solchen Vorlageantrages hinzuweisen.

(3) Mit dem Einlangen eines rechtzeitig eingebrachtendes Vorlageantrages tritt die Berufungsvorentscheidung außer Kraft. Die Behörde hat die Parteien sind über dasvom Außerkrafttreten der Berufungsvorentscheidung zu verständigen. Verspätete oder unzulässige Vorlageanträge sind von ihr zurückzuweisen.

Stand vor dem 31.12.1998

In Kraft vom 01.07.1995 bis 31.12.1998

(1) Die Behörde, kann die den Bescheid erlassen hat, kann, wenn nur eineBerufung binnen zwei Monaten nach Einlangen bei der Parteien Berufung erhoben hat oder wenn keine einander widersprechenden Berufungsanträge vorliegen,Behörde erster Instanz durch Berufungsvorentscheidung erledigen. Sie kann die Berufung nach Durchführung allfälliger weiterer Ermittlungen binnen zweier Monate nach Einlangen der zulässigen Berufung bei der StelleVornahme notwendiger Ergänzungen des Ermittlungsverfahrens als unzulässig oder verspätet zurückweisen, bei der sie einzubringen war, durch Berufungsvorentscheidung erledigen und den von ihr erlassenen Bescheid aufheben oder nach jeder Richtung abändern, ergänzen oder aufheben.

(2) Die Berufungsvorentscheidung ist jeder Partei zuzustellen. Jede Partei kann binnen zwei Wochen nach Zustellung der Berufungsvorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, daß die Berufung der Berufungsbehörde zur Entscheidung vorgelegt wird (Vorlageantrag). In der Berufungsvorentscheidung ist auf die Möglichkeit eines solchen Vorlageantrages hinzuweisen.

(3) Mit dem Einlangen eines rechtzeitig eingebrachtendes Vorlageantrages tritt die Berufungsvorentscheidung außer Kraft. Die Behörde hat die Parteien sind über dasvom Außerkrafttreten der Berufungsvorentscheidung zu verständigen. Verspätete oder unzulässige Vorlageanträge sind von ihr zurückzuweisen.

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