§ 30f GmbHG

GmbH-Gesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.2006 bis 31.12.9999

§ 30f. (1) Die Geschäftsführer haben jede Neubestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern unverzüglich mit den Angaben nach § 9 Abs. 2 Z 4 Angabe deren Namen und Geburtsdatum zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

(2) § 26 Abs. 2 gilt sinngemäß.

Stand vor dem 30.06.2006

In Kraft vom 01.01.1991 bis 30.06.2006

§ 30f. (1) Die Geschäftsführer haben jede Neubestellung und Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern unverzüglich mit den Angaben nach § 9 Abs. 2 Z 4 Angabe deren Namen und Geburtsdatum zur Eintragung in das Firmenbuch anzumelden.

(2) § 26 Abs. 2 gilt sinngemäß.